Bundesrecht konsolidiert

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Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

28.10.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 55 Abs. 59

Text

Paragraph 41,
  1. Absatz einsDen Dienstgeberbeitrag haben alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet ist.
  2. Absatz 2Dienstnehmer sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988.
  3. Absatz 3Der Beitrag des Dienstgebers ist von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz eins, genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG.
  4. Absatz 4Zur Beitragsgrundlage gehören nicht:
    1. Litera a
      Ruhe- und Versorgungsbezüge,
    2. Litera b
      die im Paragraph 67, Absatz 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge,
    3. Litera c
      die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11 und Ziffer 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge sowie 60% der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten laufenden Bezüge;
    4. Litera d
      Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden.
    5. Litera e
      Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer gewährt werden, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden,
    6. Litera f
      Arbeitslöhne von Personen, die ab dem Kalendermonat gewährt werden, der dem Monat folgt, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
    7. Litera g
      die in Paragraph 124 b, Ziffer 350, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden,
    8. Litera h
      die in Paragraph 124 b, Ziffer 408, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt werden (Teuerungsprämie).
    Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem Kalendermonat nicht den Betrag von 1 460 €, so verringert sie sich um 1 095 €.
  5. Absatz 5Der Beitrag beträgt 4,5 v.H. der Beitragsgrundlage. Im Kalenderjahr 2017 beträgt der Beitrag 4,1 v.H. und ab dem Kalenderjahr 2018 3,9 v.H. der Beitragsgrundlage. Ab dem Kalenderjahr 2025 beträgt der Beitrag 3,7 v.H. der Beitragsgrundlage.
  6. Absatz 5 aIn den Kalenderjahren 2023 und 2024 beträgt der Beitrag 3,7 v.H., soweit dies
    1. Ziffer eins
      in einer anderen bundesgesetzlichen Vorschriften,
    2. Ziffer 2
      in einer Dienstordnung der Gebietskörperschaften,
    3. Ziffer 3
      in einer aufsichtsbehördlich genehmigten Dienst(Besoldungs)ordnung der Körperschaften des öffentlichen Rechts,
    4. Ziffer 4
      in der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung,
    5. Ziffer 5
      in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden ist,
    6. Ziffer 6
      in einer Betriebsvereinbarung, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (Paragraph 4, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurde, oder
    7. Ziffer 7
      innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern
    festgelegt ist.
  7. Absatz 6Der Dienstgeberbeitrag wird nach Maßgabe des Bundesgesetzes, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, nicht erhoben.
  8. Absatz 7Die Steuerbefreiung nach Paragraph 50, Absatz 2, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, ist in Bezug auf den Dienstgeberbeitrag nicht anzuwenden.

Im RIS seit

28.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40247540

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P41/NOR40247540

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