(1)Absatz eins,Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine Familienhospizkarenz
gemäß §§ 14a oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgelts odergemäß Paragraphen 14 a, oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgelts oder gemäß § 32 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, odergemäß Paragraph 32, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, oder
nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gegen gänzlichen Entfall der Bezüge
in Anspruch nehmen, in besonderen Härtefällen eine Geldzuwendung gewähren.