Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38 j

Inkrafttretensdatum

28.03.2024

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Abschnitt römisch zwei c
Familienhospizkarenz – Härteausgleich

Paragraph 38 j,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine Familienhospizkarenz
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraphen 14 a, oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgelts oder
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 32, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, oder
    3. Ziffer 3
      nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gegen gänzlichen Entfall der Bezüge
    in Anspruch nehmen, in besonderen Härtefällen eine Geldzuwendung gewähren.
  2. Absatz 2,Auf die Gewährung von Geldzuwendungen nach Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere bestimmt wird. Die Richtlinien sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40260615