Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.05.1996
Außerkrafttretensdatum
30.04.2015
Abkürzung
FLAG
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Familienbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.Die Familienbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (Paragraph 8, Absatz 4,) ist besonders zu beantragen.
(2)Absatz 2,Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3)Absatz 3,Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (Paragraph 8, Absatz 4,) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist Paragraph 209, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, anzuwenden. (4)Absatz 4,Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5)Absatz 5,Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR12111643
Alte Dokumentnummer
N6199655356J