Bundesrecht konsolidiert

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Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

30.04.2015

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Familienbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (Paragraph 8, Absatz 4,) ist besonders zu beantragen.
  2. Absatz 2Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
  3. Absatz 3Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (Paragraph 8, Absatz 4,) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist Paragraph 209, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, anzuwenden.
  4. Absatz 4Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
  5. Absatz 5Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12111643

Alte Dokumentnummer

N6199655356J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P10/NOR12111643

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