Bundesrecht konsolidiert: Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 10, tagesaktuelle Fassung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 10

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.05.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des Paragraph 10 a,, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (Paragraph 8, Absatz 4,) ist besonders zu beantragen.
  2. Absatz 2Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
  3. Absatz 3Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (Paragraph 8, Absatz 4,) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist Paragraph 209, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, anzuwenden.
  4. Absatz 4Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
  5. Absatz 5Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

Im RIS seit

23.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2015

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40169865

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P10/NOR40169865