(3)Absatz 3,Laufbildsicherheitsfilme, die Farbfilme sind, dürfen abweichend von Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 auch in der Weise gekennzeichnet sein, daß der Film mit fluoreszierenden Stoffen versehen ist, die ihn unter Einwirkung von ultravioletten Strahlen deutlich aufleuchten lassen. Außerdem muß eines der in Abs. 1 Z 2 lit. a genannten Zeichen mindestens am Anfang und am Ende jeder Filmrolle auf dem Filmrand erkennbar angebracht sein.Laufbildsicherheitsfilme, die Farbfilme sind, dürfen abweichend von Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, auch in der Weise gekennzeichnet sein, daß der Film mit fluoreszierenden Stoffen versehen ist, die ihn unter Einwirkung von ultravioletten Strahlen deutlich aufleuchten lassen. Außerdem muß eines der in Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, genannten Zeichen mindestens am Anfang und am Ende jeder Filmrolle auf dem Filmrand erkennbar angebracht sein.