Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitsfilmverordnung § 4

Kurztitel

Sicherheitsfilmverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 34/1967

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

25.01.1967

Außerkrafttretensdatum

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

ABSCHNITT römisch zwei
Kennzeichnung der Laufbildsicherheitsfilme und der Behälter

Kennzeichnung der Laufbildsicherheitsfilme von mehr als 34 mm Breite

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Laufbildsicherheitsfilme von mehr als 34 mm Breite müssen mit folgenden Kennzeichen versehen sein:
    1. Ziffer eins
      mit dem Namen, der Firma, dem Warenzeichen oder einem sonstigen auf den Hersteller hinweisenden Zeichen an beliebiger Stelle des Films und
    2. Ziffer 2
      auf den Stegen zwischen den Perforationslöchern
      1. Litera a
        mit dem Zeichen „S“, „Sicherheitsfilm“, „Nonflam“, „Non flam“ oder „Safety“, und zwar fortlaufend auf der ganzen Länge des Films in Abständen von höchstens 250 mm, oder
      2. Litera b
        mit Längsstrichen, die sich mindestens auf jedem vierten Steg wiederholen.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, vorgeschriebenen Kennzeichen müssen sich auf dem Film so oft wiederholen, daß kein Abschnitt von mehr als 100 mm Länge frei von Zeichen bleibt.
  3. Absatz 3,Laufbildsicherheitsfilme, die Farbfilme sind, dürfen abweichend von Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, auch in der Weise gekennzeichnet sein, daß der Film mit fluoreszierenden Stoffen versehen ist, die ihn unter Einwirkung von ultravioletten Strahlen deutlich aufleuchten lassen. Außerdem muß eines der in Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, genannten Zeichen mindestens am Anfang und am Ende jeder Filmrolle auf dem Filmrand erkennbar angebracht sein.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015

Gesetzesnummer

10006270

Dokumentnummer

NOR12069164

Alte Dokumentnummer

N5196730668L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/34/P4/NOR12069164

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