(2)Absatz 2,Ein Film ist schwer brennbar, wenn seine Flamme unter den im § 3 festgesetzten Bedingungen nach Entfernung der Zündquelle vor dem vollständigen Verbrennen einer 300 mm langen horizontal ausgespannten Probe erlischt oder wenn seine Brenndauer bei derselben Probe unter den im § 3 festgesetzten Bedingungen mehr als 30 Sekunden, bei Filmen über 0,08 mm Dicke mehr als 45 Sekunden, beträgt.Ein Film ist schwer brennbar, wenn seine Flamme unter den im Paragraph 3, festgesetzten Bedingungen nach Entfernung der Zündquelle vor dem vollständigen Verbrennen einer 300 mm langen horizontal ausgespannten Probe erlischt oder wenn seine Brenndauer bei derselben Probe unter den im Paragraph 3, festgesetzten Bedingungen mehr als 30 Sekunden, bei Filmen über 0,08 mm Dicke mehr als 45 Sekunden, beträgt.