Kurztitel

Sicherheitsfilmverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1967,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

25.01.1967

Text

ABSCHNITT römisch eins
Voraussetzungen der Anerkennung als Sicherheitsfilm

Schwer entzündliche und schwer brennbare Filme

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Ein Film ist schwer entzündlich, wenn er sich unter den im Paragraph 2, festgesetzten Bedingungen bei einer Temperatur von 300 ºC +- 1 Grad bis 310 ºC +- 1 Grad innerhalb von 10 Minuten nicht entzündet.
  2. Absatz 2,Ein Film ist schwer brennbar, wenn seine Flamme unter den im Paragraph 3, festgesetzten Bedingungen nach Entfernung der Zündquelle vor dem vollständigen Verbrennen einer 300 mm langen horizontal ausgespannten Probe erlischt oder wenn seine Brenndauer bei derselben Probe unter den im Paragraph 3, festgesetzten Bedingungen mehr als 30 Sekunden, bei Filmen über 0,08 mm Dicke mehr als 45 Sekunden, beträgt.