den Beteiligten muß das rechtliche Gehör gewährt worden sein, insbesondere müssen sie entsprechend vertreten gewesen oder als säumig behandelt worden sein; diese Voraussetzung wird als nicht erfüllt angesehen, wenn im Falle einer Entscheidung, die in Abwesenheit oder ohne Anhörung eines Beteiligten gefällt worden ist, dieser dem Gericht, bei dem die Entscheidung geltend gemacht wird, beweist, daß er von dem Verfahren tatsächlich nicht zeitgerecht Kenntnis erhalten haben konnte, um sich daran zu beteiligen.