Absatz eins,Entscheidungen der Gerichte eines der Vertragsstaaten in Nachlaßsachen sind im anderen Vertragsstaat anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn sie folgenden Voraussetzungen entsprechen:
- Litera adie Gerichte des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung gefällt worden ist, müssen nach den Bestimmungen der Artikel 5, 6 oder 7 zuständig gewesen sein;
- Litera bdie Entscheidung muß in Rechtskraft erwachsen und, wenn ihre Vollstreckung verlangt wird, vollstreckbar geworden sein;
- Litera cden Beteiligten muß das rechtliche Gehör gewährt worden sein, insbesondere müssen sie entsprechend vertreten gewesen oder als säumig behandelt worden sein; diese Voraussetzung wird als nicht erfüllt angesehen, wenn im Falle einer Entscheidung, die in Abwesenheit oder ohne Anhörung eines Beteiligten gefällt worden ist, dieser dem Gericht, bei dem die Entscheidung geltend gemacht wird, beweist, daß er von dem Verfahren tatsächlich nicht zeitgerecht Kenntnis erhalten haben konnte, um sich daran zu beteiligen.