Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn) Art. 9

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1967

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

26.09.1967

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Gemeinsame Bestimmungen für Zustellungen und Rechtshilfe

Artikel 9

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch ihre Gerichte auf Ersuchen einander in bürgerlichen Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechtes Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen durchzuführen.
  2. Absatz 2,In den im Absatz 1 angeführten Angelegenheiten haben die Gerichte auch Verwaltungsbehörden, soweit diese für solche Angelegenheiten zuständig sind, auf Ersuchen Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen durchzuführen.
  3. Absatz 3,In Nachlaßsachen, im Verfahren zur Beweissicherung und im Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden und Wertpapieren haben die österreichischen Gerichte auch den ungarischen öffentlichen Notaren Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen durchzuführen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen über Zustellungen und Rechtshilfe, die sich auf Ersuchen von Gerichten beziehen, sind auf Ersuchen der genannten Verwaltungsbehörden (Absatz 2) und auf Ersuchen der ungarischen öffentlichen Notare (Absatz 3) sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Zur Erledigung von Ersuchen im diplomatischen oder konsularischen Weg vgl. Art. 6 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie Art. 15 HPÜ 1954, BGBl. Nr. 91/1957.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002097

Dokumentnummer

NOR12027594

Alte Dokumentnummer

N2196713284T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/305/A9/NOR12027594

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