Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)
Typ
Vertrag – Ungarn
§/Artikel/Anlage
Art. 9
Inkrafttretensdatum
26.09.1967
Außerkrafttretensdatum
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Gemeinsame Bestimmungen für Zustellungen und Rechtshilfe
Artikel 9
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch ihre Gerichte auf Ersuchen einander in bürgerlichen Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechtes Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen durchzuführen.
(2)Absatz 2,In den im Absatz 1 angeführten Angelegenheiten haben die Gerichte auch Verwaltungsbehörden, soweit diese für solche Angelegenheiten zuständig sind, auf Ersuchen Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen durchzuführen.
(3)Absatz 3,In Nachlaßsachen, im Verfahren zur Beweissicherung und im Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden und Wertpapieren haben die österreichischen Gerichte auch den ungarischen öffentlichen Notaren Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen durchzuführen.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen über Zustellungen und Rechtshilfe, die sich auf Ersuchen von Gerichten beziehen, sind auf Ersuchen der genannten Verwaltungsbehörden (Absatz 2) und auf Ersuchen der ungarischen öffentlichen Notare (Absatz 3) sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Zur Erledigung von Ersuchen im diplomatischen oder konsularischen Weg vgl. Art. 6 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie Art. 15 HPÜ 1954,
BGBl. Nr. 91/1957.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Gesetzesnummer
10002097
Dokumentnummer
NOR12027594
Alte Dokumentnummer
N2196713284T