Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch ihre Gerichte auf Ersuchen einander in bürgerlichen Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechtes Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen durchzuführen.
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1967,
Artikel 9
26.09.1967