Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)
Typ
Vertrag – Ungarn
§/Artikel/Anlage
Art. 24
Inkrafttretensdatum
26.09.1967
Außerkrafttretensdatum
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 24
(1)Absatz eins,Beide Vertragsstaaten übermitteln einander unverzüglich abgaben- und kostenfrei Personenstandsurkunden, die Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle von Angehörigen des anderen Vertragsstaates betreffen, sofern diese Personenstandsfälle nach Inkrafttreten dieses Vertrages beurkundet worden sind.
(2)Absatz 2,Wird nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages ein Randvermerk zu der Beurkundung einer Geburt, einer Eheschließung oder eines Sterbefalles eingetragen oder eine nachträgliche Eintragung vorgenommen, so ist im Sinne des Absatzes 1 eine Personenstandsurkunde zu übermitteln, die auch den Randvermerk oder die nachträgliche Eintragung enthält.
Schlagworte
Matrikenaustausch
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Gesetzesnummer
10002097
Dokumentnummer
NOR12027609
Alte Dokumentnummer
N2196713299T