Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn) Art. 24

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1967

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

Art. 24

Inkrafttretensdatum

26.09.1967

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 24

  1. Absatz eins,Beide Vertragsstaaten übermitteln einander unverzüglich abgaben- und kostenfrei Personenstandsurkunden, die Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle von Angehörigen des anderen Vertragsstaates betreffen, sofern diese Personenstandsfälle nach Inkrafttreten dieses Vertrages beurkundet worden sind.
  2. Absatz 2,Wird nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages ein Randvermerk zu der Beurkundung einer Geburt, einer Eheschließung oder eines Sterbefalles eingetragen oder eine nachträgliche Eintragung vorgenommen, so ist im Sinne des Absatzes 1 eine Personenstandsurkunde zu übermitteln, die auch den Randvermerk oder die nachträgliche Eintragung enthält.

Schlagworte

Matrikenaustausch

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002097

Dokumentnummer

NOR12027609

Alte Dokumentnummer

N2196713299T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/305/A24/NOR12027609

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