Absatz eins,Beide Vertragsstaaten übermitteln einander unverzüglich abgaben- und kostenfrei Personenstandsurkunden, die Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle von Angehörigen des anderen Vertragsstaates betreffen, sofern diese Personenstandsfälle nach Inkrafttreten dieses Vertrages beurkundet worden sind.