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Verteilungsgesetz Ungarn § 9
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 8 am 21.08.2026
§ 10 am 21.08.2026
Alle Fassungen
§ 9 heute
§ 9 gültig ab 01.12.1964
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Verteilungsgesetz Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1967
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.12.1964
Außerkrafttretensdatum
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
II. Ermittlung des Verlustes
römisch zwei. Ermittlung des Verlustes
§ 9.
Paragraph 9,
(1)
Absatz eins,
Zur Ermittlung des zum Zeitpunkt der Maßnahme entstandenen Verlustes ist ausschließlich von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugehen.
(2)
Absatz 2,
Zum Verlust im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören nicht Ansprüche auf Zinsen, auf Verdienstentgang oder auf entgangenen Gewinn.
(3)
Absatz 3,
Bewertungsgrundlagen, die auf Forint lauten, sind in der Weise in Schilling umzurechnen, daß ein Forint einem Schilling entspricht.
(4)
Absatz 4,
Der als Verlust ermittelte Betrag ist auf einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden.
Im RIS seit
19.11.2018
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Gesetzesnummer
20010376
Dokumentnummer
NOR40209279
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/294/P9/NOR40209279
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