Kurztitel

Verteilungsgesetz Ungarn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1967,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.12.1964

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

römisch zwei. Ermittlung des Verlustes

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Zur Ermittlung des zum Zeitpunkt der Maßnahme entstandenen Verlustes ist ausschließlich von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugehen.
  2. Absatz 2,Zum Verlust im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören nicht Ansprüche auf Zinsen, auf Verdienstentgang oder auf entgangenen Gewinn.
  3. Absatz 3,Bewertungsgrundlagen, die auf Forint lauten, sind in der Weise in Schilling umzurechnen, daß ein Forint einem Schilling entspricht.
  4. Absatz 4,Der als Verlust ermittelte Betrag ist auf einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018

Gesetzesnummer

20010376

Dokumentnummer

NOR40209279