(3)Absatz 3,Der Nachweis (Abs. 2) ist jedoch nicht erforderlich bei Fahrzeugen, die in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen sind, oder, wenn keine Zulassung vorgeschrieben ist, ihren gewöhnlichen Standort in einem solchen Staat haben. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, auf die das Multilaterale Garantieabkommen zwischen den Nationalen Versicherungsbüros vom 15. März 1991 (ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1991, S 27) nicht anzuwenden ist. Ferner ist der Nachweis (Abs. 2) bei Fahrzeugen, die aus einem anderen Staat der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, in das Bundesgebiet eingebracht werden und in einem Staat, der nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen sind, oder, falls eine Zulassung nicht erforderlich ist, ihren gewöhnlichen Standort in einem solchen Staat haben, nur bei stichprobenartigen Kontrollen zu erbringen.Der Nachweis (Absatz 2,) ist jedoch nicht erforderlich bei Fahrzeugen, die in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen sind, oder, wenn keine Zulassung vorgeschrieben ist, ihren gewöhnlichen Standort in einem solchen Staat haben. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, auf die das Multilaterale Garantieabkommen zwischen den Nationalen Versicherungsbüros vom 15. März 1991 (ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1991, S 27) nicht anzuwenden ist. Ferner ist der Nachweis (Absatz 2,) bei Fahrzeugen, die aus einem anderen Staat der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, in das Bundesgebiet eingebracht werden und in einem Staat, der nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen sind, oder, falls eine Zulassung nicht erforderlich ist, ihren gewöhnlichen Standort in einem solchen Staat haben, nur bei stichprobenartigen Kontrollen zu erbringen.