Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

19.01.2003

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Text

Paragraph 62, Haftung für Kraftfahrzeuge

und Anhänger mit ausländischem

Kennzeichen

  1. Absatz eins,Für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen muß, wenn sie im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, die Haftung auf Grund einer internationalen Versicherungskarte oder auf Grund des Multilateralen Garantieabkommens zwischen den Nationalen Versicherungsbüros vom 15. März 1991 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 177, Seite 27) bestehen. Dies gilt für Motorfahrräder auch dann, wenn sie im Heimatstaat nicht als Kraftfahrzeuge gelten oder keine Kennzeichen führen müssen.
  2. Absatz 2,Der Nachweis der im Absatz eins, angeführten Haftung ist beim Eintritt in das Bundesgebiet beim Zollamt oder sonst im Bundesgebiet auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht zu erbringen; Paragraph 61, Absatz 5, gilt sinngemäß. Wird beim Zollamt weder dieser Nachweis erbracht noch eine Versicherung, auf die österreichisches Recht anzuwenden ist, abgeschlossen, so ist die Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet zu verhindern.
  3. Absatz 3,Der Nachweis (Absatz 2,) ist jedoch nicht erforderlich bei Fahrzeugen, die in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen sind, oder, wenn keine Zulassung vorgeschrieben ist, ihren gewöhnlichen Standort in einem solchen Staat haben. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, auf die das Multilaterale Garantieabkommen zwischen den Nationalen Versicherungsbüros vom 15. März 1991 (ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1991, S 27) nicht anzuwenden ist. Ferner ist der Nachweis (Absatz 2,) bei Fahrzeugen, die aus einem anderen Staat der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, in das Bundesgebiet eingebracht werden und in einem Staat, der nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen sind, oder, falls eine Zulassung nicht erforderlich ist, ihren gewöhnlichen Standort in einem solchen Staat haben, nur bei stichprobenartigen Kontrollen zu erbringen.
  4. Absatz 4,Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 30, Ziffer 9, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987,.)
  5. Absatz 5,Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 30, Ziffer 9, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987,.)
  6. Absatz 6,Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 30, Ziffer 9, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987,.)
  7. Absatz 7,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat bestimmte Arten von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen von der im Absatz 2, angeführten Verpflichtung zu befreien, wenn der Nachweis der Haftung gemäß Absatz eins, für diese Fahrzeugarten durch eine allgemeine Erklärung eines zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in Österreich berechtigten Versicherers oder eines Verbandes solcher Versicherer erbracht ist.
  8. Absatz 8,Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sind bei Gegenseitigkeit von der im Absatz eins, angeführten Verpflichtung befreit, wenn sie einem ausländischen Staat, bei Bundesstaaten auch einem seiner Länder, gehören und hierüber eine Bescheinigung der Regierung ihres Staates, bei Ländern von Bundesstaaten der Bundesregierung, mitgeführt wird, in der auch die Stelle angegeben ist, der es obliegt, nach dem Recht des durchfahrenen Staates Schadenersatz zu leisten, und gegen welche vor den nach diesem Recht zuständigen Gerichten Klage erhoben werden kann. Diese Bescheinigung ist beim Eintritt in das Bundesgebiet dem Zollamt und sonst im Bundesgebiet den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.