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Kraftfahrgesetz 1967 § 57a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57a

Inkrafttretensdatum

10.07.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 57 a, Wiederkehrende Begutachtung

  1. Absatz einsDer Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges der in den Litera a bis h angeführten Arten hat dieses zu den im Absatz 3, erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einem hiezu gemäß Absatz 2, ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, ausgenommen bei einem Fahrzeug der in Litera d, angeführten Art, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können; hiebei braucht jedoch die Messung des Nahfeldpegels nicht zu erfolgen. Der Zulassungsbesitzer hat das Fahrzeug dem Verein oder Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden Begutachtung vorzuführen und dafür zu sorgen, daß dieses gereinigt ist, sowie den Zulassungsschein vorzulegen. Wiederkehrend zu begutachten sind
    1. Litera a
      Krafträder;
    2. Litera b
      Personenkraftwagen;
    3. Litera c
      Kombinationskraftwagen;
    4. Litera d
      Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die
      1. Sub-Litera, a, a
        nur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m haben und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1 700 kg nicht überschreitet,
      2. Sub-Litera, b, b
        landwirtschaftliche Anhänger sind oder
      3. Sub-Litera, c, c
        dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden;
    5. Litera e
      Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h;
    6. Litera f
      landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h;
    7. Litera g
      Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h;
    8. Litera h
      wenn ihr höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht übersteigt, Lastkraftwagen und Spezialkraftwagen.
    Von der wiederkehrenden Begutachtung sind jedoch ausgenommen Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern, der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes, sofern die Fahrzeuge von den Dienststellen dieser Gebietskörperschaften oder Unternehmungen durch hinreichend geeignetes, die Voraussetzungen des Paragraph 125, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllendes Personal und mit Hilfe der erforderlichen Einrichtungen selbst im Sinne der für die wiederkehrende Begutachtung bestehenden Vorschriften begutachtet werden; die Voraussetzungen des Paragraph 125, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, gelten auch dann als erfüllt, wenn in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 125, Absatz 3, festgestellt wurde, daß eine gleichwertige Ausbildung vorliegt.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß Absatz eins, zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen des ermächtigten Vereines oder Gewerbetreibenden erkennbar gemacht sein müssen. Der ermächtigte Verein oder Gewerbetreibende hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der ermächtigte Verein oder Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Durch Verordnung ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung erforderlich sind.

  1. Absatz 2 aDer Landeshauptmann kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.
  2. Absatz 3Die wiederkehrende Begutachtung ist jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes vorzunehmen:
    1. Litera a
      bei Kraftfahrzeugen jährlich,
    2. Litera b
      bei Anhängern drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung;
    über Antrag des Zulassungsbesitzers kann die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als den Jahrestag der ersten Zulassung als Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung festsetzen. Die Begutachtung kann - ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung - auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des viertes darauffolgenden Kalendermonates vorgenommen werden. Paragraph 55, Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß. Als Begutachtung gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges gemäß Paragraph 31, Absatz 3, oder eine besondere Überprüfung gemäß Paragraph 56,
  3. Absatz 4Der Verein oder Gewerbetreibende hat über den Zustand eines ihm gemäß Absatz eins, vorgeführten Fahrzeuges vor Behebung allenfalls festgestellter Mängel ein Gutachten auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen; das Gutachten ist eine öffentliche Urkunde. Eine Ausfertigung ist dem das Fahrzeug Vorführenden zu übergeben, eine zweite Ausfertigung des Gutachtens ist fünf Jahre lang aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßten Behörden auf Verlangen vorzulegen.

  1. Absatz 4 aDer Verein oder Gewerbetreibende kann zur Aufbewahrung der zweiten Ausfertigung des Gutachtens (Absatz 4,) Datenträger benützen. Hiebei muß die inhaltsgleiche, vollständige, geordnete und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet sein. Der Verein oder Gewerbetreibende hat, wenn die Behörde die Vorlage verlangt (Absatz 4,), auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Gutachten lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, die benötigte Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer, dauerhafter Wiedergaben beizubringen.
  2. Absatz 5Entspricht das gemäß Absatz eins, einem Verein oder Gewerbetreibenden vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, so hat der Verein oder Gewerbetreibende eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, daß das Ende der gemäß Absatz 3, für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem vom Verein oder Gewerbetreibenden gemäß Absatz 4, ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Verein oder Gewerbetreibende hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, daß für das Fahrzeug gemäß Absatz 3, noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.
  3. Absatz 6Wurde für ein im Absatz eins, Litera a bis h angeführtes Fahrzeug eine im Paragraph 57, Absatz 6, angeführte Bestätigung ausgestellt, so hat die Behörde dem Zulassungsbesitzer eine Begutachtungsplakette (Absatz 5,) auszufolgen, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unwischbar angeschrieben ist. Eine solche Begutachtungsplakette ist dem Zulassungsbesitzer bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 2, Litera h, von Amts wegen anläßlich der Zulassung von der Behörde oder auf Verlangen von der Behörde oder einem gemäß Absatz 2, ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden auch ohne Überprüfung oder Begutachtung auszufolgen, wenn er nachweist, daß für das Fahrzeug gemäß Absatz 3, noch keine oder keine weitere Begutachtung fällig geworden ist. Die mit dem Kennzeichen versehene Begutachtungsplakette muß so am Fahrzeug angebracht sein, daß das Ende der gemäß Absatz 3, für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann.
  4. Absatz 7Die Begutachtungsplakette (Absatz 5,) darf nur von Personen hergestellt werden, denen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hiezu die Berechtigung verliehen hat, und nur unter Erfüllung der bei der Verleihung vorgeschriebenen Auflagen. Die Berechtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Sie ist zu entziehen, wenn die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist; sie kann entzogen werden, wenn vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt wurden. Begutachtungsplaketten dürfen nur von Behörden in Auftrag gegeben und nur an Behörden geliefert werden. Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Aussehen leicht für eine Begutachtungsplakette gehalten werden können, dürfen an im Absatz eins, Litera a bis h angeführten Fahrzeugen nicht angebracht sein. Die Begutachtungsplakette ist nur gegen Ersatz der Gestehungskosten am Fahrzeug anzubringen (Absatz 5,) oder dem Zulassungsbesitzer auszufolgen (Absatz 6,).
  5. Absatz 8Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Begutachtung, über Unterlagen, die bei der Begutachtung vorzulegen sind, über das im Absatz 4, angeführte Begutachtungsformblatt sowie über die Beschaffenheit und das Aussehen der in Absatz 5 und 6 angeführten Begutachtungsplakette und ihre Anbringung am Fahrzeug festzusetzen.
  6. Absatz 9Nicht zum Verkehr zugelassene, im Absatz eins, Litera a bis h angeführte Fahrzeuge können einem Verein oder Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden Begutachtung vorgefürht werden, wenn zugleich mit der Vorführung des Fahrzeuges der Typenschein oder Bescheid über die Einzelgenehmigung vorgelegt wird. Entspricht ein solches Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können bei den in Absatz eins, Litera a bis c und e bis h genannten Arten von Fahrzeugen mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, so hat der Verein oder Gewerbetreibende hierüber ein Gutachten auf dem Begutachtungsformblatt (Absatz 4,) auszustellen, auf welchem die Fahrgestellnummer, bei Kraftfahrzeugen auch die Motornummer, festzuhalten ist. Die Ausfolgung der Begutachtungsplakette auf Grund einer solchen Begutachtung darf jedoch nur nach der Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr auf Antrag des Zulassungsbesitzers durch die Behörde erfolgen, wobei Absatz 6, sinngemäß anzuwenden ist.
  7. Absatz 10Das Österreichische Statistische Zentralamt hat laufend Erhebungen über den Zustand der zur wiederkehrenden Begutachtung vorgeführten Fahrzeuge durchzuführen. Der Verein oder Gewerbetreibende hat eine dritte Ausfertigung des Gutachtens gemäß Absatz 4, nach Maßgabe der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt festgesetzten Termine diesem zu übersenden.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 285/1971;
Art. II und V, BGBl. Nr. 615/1977;
Art. II, BGBl. Nr. 631/1982 idF BGBl. Nr. 375/1988;
Art. II, BGBl. Nr. 552/1984;
Art. IV, BGBl. Nr. 375/1988.

Schlagworte

Verkehrssicherheit

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12154097

Alte Dokumentnummer

N9199328854J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P57a/NOR12154097

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