Absatz eins,Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges der in den Litera a bis h angeführten Arten hat dieses zu den im Absatz 3, erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einem hiezu gemäß Absatz 2, ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, ausgenommen bei einem Fahrzeug der in Litera d, angeführten Art, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können; hiebei braucht jedoch die Messung des Nahfeldpegels nicht zu erfolgen. Der Zulassungsbesitzer hat das Fahrzeug dem Verein oder Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden Begutachtung vorzuführen und dafür zu sorgen, daß dieses gereinigt ist, sowie den Zulassungsschein vorzulegen. Wiederkehrend zu begutachten sind
- Litera aKrafträder;
- Litera bPersonenkraftwagen;
- Litera cKombinationskraftwagen;
- Litera dAnhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die
- Sub-Litera, a, anur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m haben und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1 700 kg nicht überschreitet,
- Sub-Litera, b, blandwirtschaftliche Anhänger sind oder
- Sub-Litera, c, cdazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden;
- Litera eZugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h;
- Litera flandwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h;
- Litera gMotorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h;
- Litera hwenn ihr höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht übersteigt, Lastkraftwagen und Spezialkraftwagen.
Von der wiederkehrenden Begutachtung sind jedoch ausgenommen Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern, der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes, sofern die Fahrzeuge von den Dienststellen dieser Gebietskörperschaften oder Unternehmungen durch hinreichend geeignetes, die Voraussetzungen des Paragraph 125, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllendes Personal und mit Hilfe der erforderlichen Einrichtungen selbst im Sinne der für die wiederkehrende Begutachtung bestehenden Vorschriften begutachtet werden; die Voraussetzungen des Paragraph 125, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, gelten auch dann als erfüllt, wenn in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 125, Absatz 3, festgestellt wurde, daß eine gleichwertige Ausbildung vorliegt.