Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

20.08.1997

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 49, Kennzeichentafeln

  1. Absatz eins,Die Behörde hat für ein von ihr zugewiesenes Kennzeichen, Überstellungskennzeichen oder Probefahrtkennzeichen die im Absatz 6, angeführten Kennzeichentafeln auszugeben. Diese sind öffentliche Urkunden. Kennzeichentafeln mit Kennzeichen oder mit Probefahrtkennzeichen sind nur gegen Ersatz der Gestehungskosten auszugeben. Kennzeichentafeln mit Überstellungskennzeichen sind nur gegen Erlag einer kostendeckenden Benützungsgebühr und einer angemessenen Sicherstellung auszugeben. Wird die Kennzeichentafel innerhalb eines Jahres nach der Ausfolgung bei der Stelle, die sie ausgegeben hat, abgeliefert, so ist diese Sicherstellung rückzuerstatten. Nach Ablauf dieser Frist fließt die Sicherstellung der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
  2. Absatz 2,Kennzeichentafeln für Kennzeichen, Probefahrtkennzeichen oder Überstellungskennzeichen, die vom Landeshauptmann (Paragraph 40, Absatz 3 und 4, Paragraph 45, Absatz 5,, Paragraph 46, Absatz 3,) zugewiesen wurden, sind von der Behörde auszugeben, die den Zulassungsschein, den Probefahrtschein oder den Überstellungsfahrtschein ausgestellt hat.
  3. Absatz 3,Für
    1. Ziffer eins
      Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden sollen (Paragraph 83,), hat die Behörde auf Antrag des Zulassungsbesitzers dieses Kraftfahrzeuges Kennzeichentafeln mit dessen Kennzeichen auszugeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er Beförderungen vom Ausland in das Inland durchzuführen hat;
    2. Ziffer 2
      nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden sollen, hat die Behörde auf Antrag des Zulassungsbesitzers dieses Kraftfahrzeuges Kennzeichentafeln mit dessen Kennzeichen auszugeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß der Anhänger mit dem Kraftfahrzeug im Ausland gezogen werden soll.
    Die Ausgabe solcher Kennzeichentafeln ist im Zulassungsschein für das Kraftfahrzeug zu vermerken.
  4. Absatz 4,Auf den Kennzeichentafeln muß das Kennzeichen eingepreßt sein.

Die Schriftzeichen müssen bei Tag und klarem Wetter auf mindestens

40 m, bei Motorfahrrädern auf mindestens 20 m lesbar sein. Die Farbe

der Kennzeichentafeln muß sein: Bei Tafeln für

                                       a) Farbe des     b) Farbe der

                                           Grundes          Schrift-

                                          der Tafeln        zeichen

  1. Kraftwagen, Motorräder, Motor-

     räder mit Beiwagen, Motordreirä-

     der und Anhänger, vorbehaltlich

     der Z 3 und 4 .......                   weiß           schwarz

  2. Motorfahrräder sowie für Anhänger

     gemäß Abs. 3 .....                      rot             weiß

  3. vorübergehend zu gelassene Fahr-

     zeuge sowie für Probefahrtkennzeichen   blau            weiß

  4. Überstellungskennzeichen ..........     grün            weiß.

Der Grund der Kennzeichentafeln gemäß Ziffer eins und 2 muß aus rückstrahlendem Material bestehen. Zwischen der Bezeichnung der Behörde und dem Vormerkzeichen muß das Wappen des Bundeslandes angebracht sein, in dem die Behörde ihren Sitz hat; dies gilt nicht für Fahrzeuge gemäß Paragraph 54, Absatz 3 und Absatz 3 a, Litera a und b sowie für Motorfahrräder. Bei den in Paragraph 40, Absatz eins, Litera a, angeführten Fahrzeugen tritt an die Stelle des Landeswappens das Bundeswappen. Weiße Kennzeichentafeln (Ziffer eins,) müssen an ihrer oberen und unteren Kante rot-weiß-rot gerandet sein; Kennzeichentafeln für Motorfahrräder müssen weiß umrandet sein. Auf Kennzeichentafeln für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge müssen auf einem roten Streifen am rechten Rand der Tafel in weißer Schrift die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres angegeben sein, in dem die Zulassung erlischt. Kennzeichentafeln müssen dauerhaft und widerstandsfähig ausgeführt und mit einer Hohlprägung versehen sein, die das Staatswappen mit der Umschrift “Republik Österreich” und die dem Hersteller der Kennzeichentafeln (Absatz 5,) vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zugewiesene Kontrollnummer zeigt.

  1. Absatz 5,Zur Herstellung von Kennzeichentafeln ist eine Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr erforderlich. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller über eine durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr festgesetzte Gewerbeberechtigung und über die ebenfalls durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zusätzlich festgelegten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der mit dieser Bewilligung verbundenen Aufgaben erforderlich sind, verfügt und wenn auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens zu erwarten ist, daß er die für die Ausübung der Berechtigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Bei der Festsetzung der notwendigen Gewerbeberechtigung ist insbesondere auf die bei der Fertigung von Kennzeichentafeln nötigen Kenntnisse und Erfahrungen Bedacht zu nehmen.

  1. Absatz 5 a,Wurde ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt und der Gewerbebehörde angezeigt (Paragraph 39, GewO 1994), so ist dieser auch für die Ausübung der in Absatz 5, geregelten Bewilligung verantwortlich. Die Bestellung sowie jeder Wechsel in der Person des gewerberechtlichen Geschäftsführers sind dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr anzuzeigen.

  1. Absatz 5 b,Eine Bewilligung nach Absatz 5, ist zu entziehen, wenn die Gewerbeberechtigung erloschen ist oder die erforderliche Zuverlässigkeit weggefallen ist; sie ist weiters zu entziehen, wenn der Bewilligungsinhaber trotz Aufforderung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr keinen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt oder seine Meldepflicht gemäß Absatz 5, wiederholt verletzt. Wurde die Bewilligung entzogen, so sind die Prägestempel mit dem Staatswappen unverzüglich dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

  1. Absatz 5 c,Der Hersteller hat einen Anspruch auf ein Entgelt; dieses ist für jede Type von Kennzeichentafeln durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr festzusetzen. Das Entgelt hat die Gestehungskosten in einem rationell geführten Betrieb zu decken und einen angemessenen Gewinn zu sichern.

  1. Absatz 5 d,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Abmessungen, die technische Beschaffenheit und die optische Gestaltung der Kennzeichentafeln durch Verordnung zu regeln; dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Kennzeichen auch bei erhöhter Beanspruchung und bei schlechten Sichtverhältnissen leicht lesbar bleiben. Festzusetzen ist insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Art der zu verwendenden Materialien und das anzuwendende Herstellungsverfahren;
    2. Ziffer 2
      die optische Gestaltung und die Wahrnehmungseigenschaften;
    3. Ziffer 3
      die Qualität hinsichtlich Temperaturbeständigkeit, Schlagfestigkeit, Biegefestigkeit, Wasserfestigkeit, Reinigungsfähigkeit, Rückstrahlwerte und die anzuwendenden Prüfmethoden.
  2. Absatz 6,An Kraftwagen und Motordreirädern muß vorne und hinten, an Motorfahrrädern, Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen, Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und an Anhängern hinten, die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen angebracht sein; bei anderen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen kann die vordere Kennzeichentafel abgenommen werden, wenn vorne am Fahrzeug Geräte oder Aufbauten angebracht sind; Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, an denen nur eine Kennzeichentafel angebracht ist, sind an der Vorderseite durch weißes rückstrahlendes Material im Sinne des Paragraph 49, Absatz 4, von der Mindestgröße einer Kennzeichentafel kenntlich zu machen. Das Anbringen weiterer Kennzeichentafeln ist unzulässig; bei Probefahrten dürfen jedoch auch Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen angebracht sein. Die Kennzeichentafeln müssen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein, daß das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist und durch die Kennzeichenleuchten im Sinne des Paragraph 14, Absatz 6, ausreichend beleuchtet werden kann. Bei Anhängern und Motorfahrrädern muß auch die Umrandung vollständig sichtbar sein. Ist das Anbringen der Kennzeichentafeln hinten am Fahrzeug nicht möglich, wie bei Theaterkulissenwagen und dergleichen, so ist je eine Kennzeichentafel an jeder Seite des Fahrzeuges parallel zu seiner Längsmittelebene anzubringen.
  3. Absatz 7,Die Kennzeichentafeln müssen mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein; bei Fahrzeugen, bei denen die Kennzeichenleuchte auf einem Leuchtenträger (Paragraph 14, Absatz 9, Litera c,) angebracht ist, ist die hintere Kennzeichentafel unbeschadet des Absatz 6, auf diesem anzubringen; Kennzeichentafeln mit Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen und Kennzeichentafeln gemäß Absatz 3, dürfen jedoch, sofern sie in der im Absatz 6, angeführten Weise angebracht sind, auch behelfsmäßig mit dem Fahrzeug verbunden sein.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 375/1988;
Art. IV, BGBl. Nr. 458/1990.

Schlagworte

Probefahrtkennzeichen

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12157785

Alte Dokumentnummer

N9199748126L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P49/NOR12157785

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