Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 517/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

27.09.1991

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 49, Kennzeichentafeln

  1. Absatz einsDie Behörde hat für ein von ihr zugewiesenes Kennzeichen, Überstellungskennzeichen oder Probefahrtkennzeichen die im Absatz 6, angeführten Kennzeichentafeln auszugeben. Diese sind öffentliche Urkunden. Kennzeichentafeln mit Kennzeichen oder mit Probefahrtkennzeichen sind nur gegen Ersatz der Gestehungskosten auszugeben. Kennzeichentafeln mit Überstellungskennzeichen sind nur gegen Erlag einer kostendeckenden Benützungsgebühr und einer angemessenen Sicherstellung auszugeben.
  2. Absatz 2Kennzeichentafeln für Kennzeichen, Probefahrtkennzeichen oder Überstellungskennzeichen, die vom Landeshauptmann (Paragraph 40, Absatz 3 und 4, Paragraph 45, Absatz 5,, Paragraph 46, Absatz 3,) zugewiesen wurden, sind von der Behörde auszugeben, die den Zulassungsschein, den Probefahrtschein oder den Überstellungsfahrtschein ausgestellt hat.
  3. Absatz 3Für Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden sollen (Paragraph 83,), hat die Behörde auf Antrag des Zulassungsbesitzers dieses Kraftfahrzeuges Kennzeichentafeln mit dessen Kennzeichen auszugeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er im Rahmen seines gewerblichen Betriebes häufig Güterbeförderungen vom Ausland in das Inland durchzuführen hat. Für nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden sollen, hat die Behörde auf Antrag des Zulassungsbesitzers dieses Kraftfahrzeuges Kennzeichentafeln mit dessen Kennzeichen auszugeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß der Anhänger mit dem Kraftfahrzeug im Ausland gezogen werden soll. Die Ausgabe solcher Kennzeichentafeln ist im Zulassungsschein für das Kraftfahrzeug zu vermerken.
  4. Absatz 4Auf den Kennzeichentafeln muß das Kennzeichen eingepreßt sein.

Die Schriftzeichen müssen bei Tag und klarem Wetter auf mindestens

40 m, bei Motorfahrrädern auf mindestens 20 m lesbar sein. Die Farbe

der Kennzeichentafeln muß sein: Bei Tafeln für

                                       a) Farbe des     b) Farbe der

                                           Grundes          Schrift-

                                          der Tafeln        zeichen

  1. Kraftwagen, Motorräder, Motor-

     räder mit Beiwagen, Motordreirä-

     der und Anhänger, vorbehaltlich

     der Z 3 und 4 .......                   weiß           schwarz

  2. Motorfahrräder sowie für Anhänger

     gemäß Abs. 3 .....                      rot             weiß

  3. vorübergehend zu gelassene Fahr-

     zeuge sowie für Probefahrtkennzeichen   blau            weiß

  4. Überstellungskennzeichen ..........     grün            weiß.

Der Grund der Kennzeichentafeln gemäß Ziffer eins und 2 muß aus rückstrahlendem Material bestehen. Zwischen der Bezeichnung der Behörde und dem Vormerkzeichen muß das Wappen des Bundeslandes angebracht sein, in dem die Behörde ihren Sitz hat; dies gilt nicht für Fahrzeuge gemäß Paragraph 54, Absatz 3 und Absatz 3 a, Litera a und b sowie für Motorfahrräder. Bei den in Paragraph 40, Absatz eins, Litera a, angeführten Fahrzeugen tritt an die Stelle des Landeswappens das Bundeswappen. Weiße Kennzeichentafeln (Ziffer eins,) müssen an ihrer oberen und unteren Kante rot-weiß-rot gerandet sein; Kennzeichentafeln für Motorfahrräder müssen weiß umrandet sein. Auf Kennzeichentafeln für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge müssen auf einem roten Streifen am rechten Rand der Tafel in weißer Schrift die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres angegeben sein, in dem die Zulassung erlischt. Kennzeichentafeln müssen dauerhaft und widerstandsfähig ausgeführt und mit einer Hohlprägung versehen sein, die das Staatswappen mit der Umschrift “Republik Österreich” und die dem Hersteller der Kennzeichentafeln (Absatz 5,) vom Bundesminister für öffentlich Wirtschaft und Verkehr zugewiesene Kontrollnummer zeigt.

  1. Absatz 5Die Kennzeichentafeln dürfen nur von Personen hergestellt werden, denen die Berechtigung hiezu vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verliehen wurde, und nur zu den vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festgesetzten Bedingungen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat festzusetzen, aus welchem Stoff und in welcher Ausführung die Tafeln herzustellen sind und zu welchen Bedingungen und an welche Auftraggeber die Tafeln zu liefern sind. Die Berechtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Sie ist zu entziehen, wenn die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist; sie kann entzogen werden, wenn die festgesetzten Bedingungen nicht eingehalten wurden. Wurde die Berechtigung entzogen, so sind die Prägestempel mit dem Staatswappen unverzüglich dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
  2. Absatz 6An Kraftwagen und Motordreirädern muß vorne und hinten, an Motorfahrrädern, Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen, Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und an Anhängern hinten, die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen angebracht sein; bei anderen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen kann die vordere Kennzeichentafel abgenommen werden, wenn vorne am Fahrzeug Geräte oder Aufbauten angebracht sind; Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, an denen nur eine Kennzeichentafel angebracht ist, sind an der Vorderseite durch weißes rückstrahlendes Material im Sinne des Paragraph 49, Absatz 4, von der Mindestgröße einer Kennzeichentafel kenntlich zu machen. Das Anbringen weiterer Kennzeichentafeln ist unzulässig; bei Probefahrten dürfen jedoch auch Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen angebracht sein. Die Kennzeichentafeln müssen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein, daß das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist und durch die Kennzeichenleuchten im Sinne des Paragraph 14, Absatz 6, ausreichend beleuchtet werden kann. Bei Anhängern und Motorfahrrädern muß auch die Umrandung vollständig sichtbar sein. Ist das Anbringen der Kennzeichentafeln hinten am Fahrzeug nicht möglich, wie bei Theaterkulissenwagen und dergleichen, so ist je eine Kennzeichentafel an jeder Seite des Fahrzeuges parallel zu seiner Längsmittelebene anzubringen.
  3. Absatz 7Die Kennzeichentafeln müssen mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein; bei Fahrzeugen, bei denen die Kennzeichenleuchte auf einem Leuchtenträger (Paragraph 14, Absatz 9, Litera c,) angebracht ist, ist die hintere Kennzeichentafel unbeschadet des Absatz 6, auf diesem anzubringen; Kennzeichentafeln mit Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen und Kennzeichentafeln gemäß Absatz 3, dürfen jedoch, sofern sie in der im Absatz 6, angeführten Weise angebracht sind, auch behelfsmäßig mit dem Fahrzeug verbunden sein.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 375/1988;
Art. IV, BGBl. Nr. 458/1990.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12152774

Alte Dokumentnummer

N9199116459J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P49/NOR12152774

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