(4)Absatz 4,Die Zulassungsbehörden, die die Zulassungsevidenz automationsunterstützt führen, haben dem Bundesminister für Inneres laufend Daten der Zulassungsbesitzer, und zwar bei natürlichen Personen den Namen, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma und die Anschrift, sowie Daten über das Kraftfahrzeug oder den Anhänger und die Zulassung mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Diese Daten sind vom Bundesminister für Inneres für Zwecke der Auskunftserteilung in einer zentralen Evidenz zu erfassen. Auskünfte sind nur im Falle der Dringlichkeit und im Wege der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium für Inneres, den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeibehörden, den Bezirkshauptmannschaften, den Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundesgendarmerie und den Grenzkontrollstellen für Zwecke des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich, der Strafrechtspflege, eines Verwaltungsstrafverfahrens oder der Straßenpolizei und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu erteilen. Abs. 1 dritter Satz über die Löschung der Daten gilt sinngemäß. Der Bundesminister für Inneres hat auf begründeten Antrag eines Fahrzeugerzeugers oder dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten für die Abwicklung von Fahrzeugrückrufaktionen unter Angabe der Fahrgestellnummern den davon betroffenen Zulassungsbesitzern nach Maßgabe der von den Behörden zur Verfügung gestellten Daten ein Informationsschreiben des Fahrzeugerzeugers über die Durchführung der Fahrzeugrückrufaktion zuzustellen, soweit eine solche Zustellung mangels verfügbarer Daten nicht gemäß § 40b Abs. 9 bewirkt werden konnte. Der Antragsteller hat dem Bundesminister für Inneres die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.Die Zulassungsbehörden, die die Zulassungsevidenz automationsunterstützt führen, haben dem Bundesminister für Inneres laufend Daten der Zulassungsbesitzer, und zwar bei natürlichen Personen den Namen, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma und die Anschrift, sowie Daten über das Kraftfahrzeug oder den Anhänger und die Zulassung mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Diese Daten sind vom Bundesminister für Inneres für Zwecke der Auskunftserteilung in einer zentralen Evidenz zu erfassen. Auskünfte sind nur im Falle der Dringlichkeit und im Wege der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium für Inneres, den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeibehörden, den Bezirkshauptmannschaften, den Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundesgendarmerie und den Grenzkontrollstellen für Zwecke des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich, der Strafrechtspflege, eines Verwaltungsstrafverfahrens oder der Straßenpolizei und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu erteilen. Absatz eins, dritter Satz über die Löschung der Daten gilt sinngemäß. Der Bundesminister für Inneres hat auf begründeten Antrag eines Fahrzeugerzeugers oder dessen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigten für die Abwicklung von Fahrzeugrückrufaktionen unter Angabe der Fahrgestellnummern den davon betroffenen Zulassungsbesitzern nach Maßgabe der von den Behörden zur Verfügung gestellten Daten ein Informationsschreiben des Fahrzeugerzeugers über die Durchführung der Fahrzeugrückrufaktion zuzustellen, soweit eine solche Zustellung mangels verfügbarer Daten nicht gemäß Paragraph 40 b, Absatz 9, bewirkt werden konnte. Der Antragsteller hat dem Bundesminister für Inneres die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.