Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

16.07.1988

Außerkrafttretensdatum

19.08.1997

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Beachte


Abs. 4 tritt erst mit 16. 1. 1990 in Kraft (Art. V Abs. 3 lit. e,
BGBl. Nr. 375/1988)

Text

Zulassungsevidenz

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Die Behörde hat eine Evidenz über die zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger, für die sie einen Zulassungsschein ausgestellt hat, zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung, der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes und die Anschrift, außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist, aufzuwenden. Die Daten sind nach fünf Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen.

  1. Absatz eins a,Die Behörde hat von Amts wegen periodische Daten gemäß Absatz eins, den Finanzbehörden und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln, sofern diese Daten für Zwecke der Einhebung der Kraftfahrzeugsteuer oder der Bundesstatistik notwendig sind.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat unter Berücksichtigung ihrer technischen und organisatorischen Möglichkeiten aus der im Absatz eins, angeführten Evidenz auf Anfrage bei Angabe eines diesen Möglichkeiten entsprechenden Suchkriteriums den Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen Auskünfte zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

  1. Absatz 2 a,Die Behörde hat Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers und den Versicherer, bei dem für dieses Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung besteht oder bestanden hat (Paragraph 59, Absatz eins,), bekanntzugeben.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat eine Evidenz über alle von ihm gemäß Paragraph 40, Absatz 5, zugelassenen Fahrzeuge zu führen. Er hat aus dieser Evidenz auf Anfrage und Angabe des von einem Fahrzeug geführten Kennzeichens den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, den gesetzlichen Interessenvertretungen, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, auch Privatpersonen Auskunft über die Person des Lenkers eines solchen Fahrzeuges zu erteilen und bei Fahrzeugen, für die eine Haftpflichtversicherung besteht, den Versicherer bekanntzugeben. Absatz 2 und 2 a gelten sinngemäß.
  3. Absatz 4,Die Zulassungsbehörden, die die Zulassungsevidenz automationsunterstützt führen, haben dem Bundesminister für Inneres laufend Daten der Zulassungsbesitzer, und zwar bei natürlichen Personen den Namen, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma und die Anschrift, sowie Daten über das Kraftfahrzeug oder den Anhänger und die Zulassung mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Diese Daten sind vom Bundesminister für Inneres für Zwecke der Auskunftserteilung in einer zentralen Evidenz zu erfassen. Auskünfte sind nur im Falle der Dringlichkeit und im Wege der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium für Inneres, den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeibehörden, den Bezirkshauptmannschaften, den Magistraten der Städte Krems a. d. Donau und Waidhofen a. d. Ybbs, den Dienststellen der Bundesgendarmerie und den Grenzkontrollstellen für Zwecke des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich, der Strafrechtspflege, eines Verwaltungsstrafverfahrens oder der Straßenpolizei und dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu erteilen. Absatz eins, dritter Satz über die Löschung der Daten gilt sinngemäß.
  4. Absatz 5,Absatz eins bis 4 gelten für die Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder von Überstellungsfahrten (Paragraphen 45 und 46) sinngemäß.
  5. Absatz 6,Andere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten werden durch Absatz eins bis 5 nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12147181

Alte Dokumentnummer

N9196710052Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P47/NOR12147181

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