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Kraftfahrgesetz 1967 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

28.02.1998

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 41, Zulassungsschein

  1. Absatz einsDie Behörde hat dem Zulassungsbesitzer über die Zulassung eine Bescheinigung, den Zulassungsschein, auszustellen; bei der eingeschränkten Zulassung durch den Landeshauptmann (Paragraph 39,, Paragraph 40, Absatz 3 und 4) ist der Zulassungsschein jedoch von der Behörde auszustellen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Wurde gemäß Paragraph 48, Absatz eins, letzter Satz ein Deckkennzeichen zugewiesen, so ist ein mit dem ersten gleichlautender zweiter Zulassungsschein auszustellen, jedoch an Stelle des ersten Kennzeichens das Deckkennzeichen einzutragen.
  2. Absatz 2In den Zulassungsschein (Absatz eins,) sind einzutragen:
    1. Litera a
      Name, Hauptwohnsitz, Hauptniederlassung oder Sitz des Zulassungsbesitzers sowie der Ort, von dem der Zulassungsbesitzer über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt,
    2. Litera b
      das Kennzeichen (Paragraph 48,) sowie das Datum der erstmaligen Zulassung im In- oder Ausland und der Genehmigung,
    3. Litera c
      die Untergruppe (Paragraph 3,), in die das Fahrzeug fällt,
    4. Litera d
      die Marke und Type des Fahrzeuges,
    5. Litera e
      die Fahrgestellnummer und die Motornummer,
    6. Litera f
      die Besteuerungsgrundlage für die Ermittlung der Kraftfahrzeugsteuer,
    7. Litera g
      das Eigengewicht;
    8. Litera h
      das höchste zulässige Gesamtgewicht, bei Lastkraftwagen und Anhängern zur Güterbeförderung auch die höchste zulässige Nutzlast und die höchsten zulässigen Achslasten,
    9. Litera i
      die größte Anzahl der Personen, die mit dem Fahrzeug, und die größte Anzahl der Personen, die auf jeder einzelnen Sitzbank befördert werden darf,
    10. Litera j
      eine gemäß Paragraph 37, Absatz 2, angegebene Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges,
    11. Litera k
      Auflagen, die bei der Zulassung vorgeschrieben wurden (Paragraph 37, Absatz eins,),
    12. Litera l
      eine befristete (Paragraph 37, Absatz 4,), vorübergehende (Paragraph 38,) oder eingeschränkte (Paragraph 39,) Zulassung,
    13. Litera m
      im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung gemäß Paragraph 28, Absatz 6, angeführte Geräte, zusätzliche Aufbauten, Sitze oder Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern, die mit dem Fahrzeug auch so verbunden werden dürfen, daß sie dessen Fahreigenschaften verändern,
    14. Litera n
      bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen von Anhängern bestimmt sind, die Beschaffenheit der Anhänger, die mit ihnen gezogen werden dürfen; bei Anhängern die Beschaffenheit der Zugfahrzeuge, mit denen sie gezogen werden dürfen (Paragraph 28, Absatz 4,), bei Sattelzugfahrzeugen und Sattelanhängern auch die höchste zulässige Sattellast,
    15. Litera o
      die Bauartgeschwindigkeit bei Fahrzeugen, für die auf Grund der Bauartgeschwindigkeit Erleichterungen gelten,
    16. Litera p
      die Verpflichtung, daß am Fahrzeug die im Paragraph 39, Absatz 2,, Paragraph 39 a, oder Paragraph 39 b, angeführten Tafeln angebracht sein müssen,
    17. Litera q
      der Nahfeldpegel des Betriebsgeräusches des Fahrzeuges mit der bei der Messung verwendeten Motordrehzahl,
    18. Litera r
      bei Fahrzeugen mit Dieselmotor das bei der Beschleunigungsmessung ermittelte Ausmaß der Rauchemission (Schwärzungszahl).
  3. Absatz 3Bei Anhängern sowie bei Kraftfahrzeugen, die zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 22, GewO 1973 bestimmt sind, sind dem Zulassungsbesitzer auf Antrag zwei gleichlautende Ausfertigungen des Zulassungsscheines auszustellen; diese Ausstellung ist auf jeder Ausfertigung des Zulassungsscheines zu vermerken.
  4. Absatz 4Ein Zulassungsschein ist ungültig, wenn behördliche Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen. Ist ein Zulassungsschein ungültig oder in Verlust geraten, so hat der Zulassungsbesitzer bei der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, unverzüglich um Vornahme erforderlicher Ergänzungen oder um Ausstellung eines neuen Zulassungsscheines anzusuchen. Bestehen keine Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Zulassung noch gegeben sind, so hat die Behörde die Ergänzungen vorzunehmen oder den neuen Zulassungsschein auszustellen. Mit der Ausstellung des neuen Zulassungsscheines verliert der alte Zulassungsschein seine Gültigkeit; er ist, sofern dies möglich ist, der Behörde unverzüglich abzuliefern.
  5. Absatz 5Die Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, hat die Zulassung des Fahrzeuges, das zugewiesene Kennzeichen und den Namen des Zulassungsbesitzers auf dem Typenschein oder auf dem Bescheid über die Einzelgenehmigung zu bestätigen; dies gilt jedoch nicht für gemäß Paragraph 48, Absatz eins, letzter Satz zugewiesene Deckkennzeichen.
  6. Absatz 6Wird ein Fahrzeug vom Bundesminister für Landesverteidigung zum Verkehr zugelassen, so hat dieser hierüber unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 bis 4 den Heereszulassungsschein auszustellen.
  7. Absatz 7Bei der Zuweisung von Wechselkennzeichen (Paragraph 48, Absatz 2,) darf nur ein Zulassungsschein ausgestellt werden. In diesem sind alle Fahrzeuge, für die das Wechselkennzeichen zugewiesen wurde, einzutragen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 552/1984

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12155314

Alte Dokumentnummer

N9199438623J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P41/NOR12155314

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