Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz 1967 § 41, tagesaktuelle Fassung

Kraftfahrgesetz 1967 § 41

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

16.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 41, Zulassungsschein

  1. Absatz einsDie Behörde hat dem Zulassungsbesitzer über die Zulassung eine Bescheinigung, den Zulassungsschein, auszustellen; bei der eingeschränkten Zulassung durch den Landeshauptmann (Paragraph 39,, Paragraph 40, Absatz 3 und 4) ist der Zulassungsschein jedoch von der Behörde auszustellen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Wurde gemäß Paragraph 48, Absatz eins, letzter Satz ein Deckkennzeichen zugewiesen, so ist ein mit dem ersten gleichlautender zweiter Zulassungsschein auszustellen, jedoch an Stelle des ersten Kennzeichens das Deckkennzeichen einzutragen.
  2. Absatz 2In den Zulassungsschein sind insbesondere einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch Name und Anschrift des Mieters,
    2. Ziffer 2
      das Kennzeichen (Paragraph 48,) sowie das Datum der erstmaligen Zulassung im In- oder Ausland und das Datum der Genehmigung,
    3. Ziffer 3
      Auflagen, die bei der Zulassung vorgeschrieben wurden,
    4. Ziffer 4
      Daten zur Identifizierung des Fahrzeuges,
    5. Ziffer 5
      Genehmigungsgrundlagen und eventuell erteilte Ausnahmen sowie
    6. Ziffer 6
      Daten, die für Prüfungen des Fahrzeuges an Ort und Stelle erforderlich sind.
    Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie werden die näheren Bestimmungen betreffend den Zulassungsschein, insbesondere hinsichtlich Form, Farbe, Fälschungssicherheitsmerkmale, Rubriken und Inhalt festgesetzt. Vor Inkrafttreten dieser Bestimmung ausgestellte Zulassungsscheine bleiben weiter gültig.
  3. Absatz 3Auf Antrag sind dem Zulassungsbesitzer zwei gleichlautende Ausfertigungen des Zulassungsscheines auszustellen. Das ist auf der jeweiligen Zweitausfertigung zu vermerken, bei Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat ist der Vermerk „Zweitkarte“ mit freiem Auge lesbar anzubringen. Wenn in den Fällen des Paragraph 57, Absatz 8, oder Paragraph 58, Absatz eins, oder 2 der Zulassungsschein abgenommen worden ist, darf die Zweitausfertigung nicht mehr verwendet werden und ist unverzüglich der Behörde abzuliefern.

    Anmerkung, Absatz 3 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2005,)

  4. Absatz 4Ein Zulassungsschein ist ungültig, wenn behördliche Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen. Ist ein Zulassungsschein ungültig oder in Verlust geraten, so hat der Zulassungsbesitzer bei der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unverzüglich um Vornahme erforderlicher Ergänzungen oder um Ausstellung eines neuen Zulassungsscheines anzusuchen. Bestehen keine Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Zulassung noch gegeben sind, so hat die Behörde die Ergänzungen vorzunehmen oder den neuen Zulassungsschein auszustellen. Mit der Ausstellung des neuen Zulassungsscheines verliert der alte Zulassungsschein seine Gültigkeit; er ist, sofern dies möglich ist, der Behörde unverzüglich abzuliefern. Dies gilt auch für das Duplikat einer Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat. In diesem Fall sowie im Falle einer Mehrfachzustellung ist nur die Chipkartenzulassungsbescheinigung mit der höchsten Seriennummer gültig.
  5. Absatz 5Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, hat die Zulassung des Fahrzeuges, das zugewiesene Kennzeichen und den Namen des Zulassungsbesitzers im Fahrzeug-Genehmigungsdokument zu bestätigen; dies gilt jedoch nicht für gemäß Paragraph 48, Absatz eins, letzter Satz zugewiesene Deckkennzeichen.
  6. Absatz 6Wird ein Fahrzeug vom Bundesminister für Landesverteidigung zum Verkehr zugelassen, so hat dieser hierüber unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 bis 4 den Heereszulassungsschein auszustellen.
  7. Absatz 7Bei der Zuweisung von Wechselkennzeichen (Paragraph 48, Absatz 2,) wird ein Zulassungsschein in Papierformat oder eine Chipkartenzulassungsbescheinigung pro Fahrzeug ausgestellt.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 552/1984

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40227831

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P41/NOR40227831