Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

20.08.1997

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Einteilung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt:

1. Krafträder das sind

1.1      Motorfahrräder (Kleinkrafträder),

1.1.1    einspurige Kleinkrafträder (Klasse L1),

1.1.2    mehrspurige Kleinkrafträder (Klasse L2),

1.2.     Motorräder (Klasse L3),

1.2.1    Kleinmotorräder,

1.2.2    Leichtmotorräder,

1.3.     Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4),

1.4      Motordreiräder (dreirädrige Kraftfahrzeuge - Klasse L5).

2. Kraftwagen, das sind

2.1      Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier

         Rädern (Klasse M),

2.1.1    Personenkraftwagen (Klasse M1),

2.1.2    Kombinationskraftwagen (Klasse M1),

2.1.3    Omnibusse,

2.1.3.1. Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht

         Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen

         Gesamtmasse von nicht mehr als 5 t (Klasse M2),

2.1.3.2  Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht

         Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen

         Gesamtmasse von mehr als 5 t (Klasse M3),

2.2      Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit mindestens vier

         Rädern (Lastkraftwagen - Klasse N),

2.2.1    Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen

         Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t (Klasse N1),

2.2.2    Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen

         Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und nicht mehr als 12 t

         (Klasse N2),

2.2.3    Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen

         Gesamtmasse von mehr als 12 t (Klasse N3),

2.3      vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2),

2.4      vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der

         Richtlinie 92/61/EWG (Klasse L5),

2.5      Zugmaschinen,

2.5.1    land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen gemäß der

         Richtlinie 74/150/EWG, ABl. Nr. L 084, vom 28. März 1974

         (Klasse Lof),

2.5.2    Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Z 2.5.1,

2.6      Motorkarren,

2.7      Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1. bis 2.6. fallen.

3.       Sonderkraftfahrzeuge.

4.       Anhänger (Klasse O), das sind

4.1      Anhängewagen,

4.2      Einachsanhänger,

4.3      Sattelanhänger,

4.4      Zentralachsanhänger,

         jeweils unterteilt in:

         Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von

                    nicht mehr als 0,75 t,

         Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von

                    mehr als 0,75 t und nicht mehr als 3,5 t,

         Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von

                    mehr als 3,5 t und nicht mehr als 10 t,

         Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von

                    mehr als 10 t.

5.       Sonderanhänger.

  1. Absatz 2Sattelkraftfahrzeuge, Gelenkkraftfahrzeuge, Mannschaftstransportfahrzeuge, Transportkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Anhänger-Arbeitsmaschinen, Invalidenkraftfahrzeuge und Ausgleichkraftfahrzeuge fallen jeweils in die ihrer Bauart und Verwendungsbestimmung entsprechende, in Absatz eins, angeführte Ober- und Untergruppe.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12157760

Alte Dokumentnummer

N9199748101L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P3/NOR12157760

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