Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

11.08.2004

Außerkrafttretensdatum

27.10.2005

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

römisch III. ABSCHNITT

Typengenehmigung und Einzelgenehmigung von Kraftfahrzeugen und
Anhängern und ihrer Teile und Ausrüstungsgegenstände

Paragraph 28, Allgemeines

  1. Absatz einsTypen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge und einzelne Kraftfahrzeuge oder Anhänger oder Fahrgestelle solcher Fahrzeuge sind auf Antrag behördlich zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.
  2. Absatz 2Die Genehmigung einer Type oder eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles gilt ohne Rücksicht darauf, wer der Erzeuger der Type oder, bei ausländischen Erzeugern, ihr Bevollmächtigter in Österreich oder wer der Besitzer des Fahrzeuges ist.
  3. Absatz 3Bei der Genehmigung sind festzusetzen:
    1. Ziffer eins
      das höchste zulässige Gesamtgewicht, bei Sattelzugfahrzeugen und Sattelanhängern auch die höchste zulässige Sattellast, bei Starrdeichselanhängern auch die höchste zulässige Stützlast,
    2. Ziffer 2
      die höchsten zulässigen Achslasten,
    3. Ziffer 3
      die größte Anzahl der Personen, die mit dem Fahrzeug und die auf jeder einzelnen Sitzbank befördert werden dürfen,
    4. Ziffer 4
      soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, Bedingungen, die zur Gültigkeit der Genehmigung erfüllt sein müssen, oder Auflagen, die zur Gültigkeit der Genehmigung bei der Zulassung zum Verkehr vorgeschrieben sein müssen.
    Das in Ziffer eins, angeführte höchste zulässige Gesamtgewicht und die höchste zulässige Sattellast sowie die in Ziffer 2, angeführten höchsten zulässigen Achslasten sind der Bauart des Fahrzeuges entsprechend festzusetzen, höchstens jedoch mit den im Paragraph 4, Absatz 7 bis 8 angeführten Werten. Bei Anhängern der Klassen O1 und O2 und bei Sattelzugfahrzeugen kann für das höchste zulässige Gesamtgewicht auch eine bestimmte Bandbreite angegeben werden. Innerhalb dieser Bandbreite wird das jeweils aktuelle höchste zulässige Gesamtgewicht von der Behörde oder der Zulassungsstelle auf Antrag festgesetzt und in den Zulassungsschein/Zulassungsbescheinigung eingetragen. Bei Starrdeichselanhängern ist das höchste zulässige Gesamtgewicht als Summe der höchsten zulässigen Stützlast und der höchsten zulässigen Achslast(en) festzusetzen.
  4. Absatz 3 aAuf Antrag ist das höchste zulässige Gesamtgewicht mit nicht weniger als 80 vH des Höchstgewichtes, bei Schulfahrzeugen mit nicht weniger als 60 vH und bei Fahrzeugen für das Schaustellergewerbe mit nicht weniger als 30 vH des Höchstgewichtes, höchstens jedoch mit dem sich aus Paragraph 4, Absatz 7, ergebenden Wert, festzusetzen. Wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht 1 500 kg nicht überschreitet, so kann es bei Anhängern auch mit nicht weniger als 60 vH des Höchstgewichtes festgesetzt werden.
  5. Absatz 3 bDer Erzeuger eines Kraftfahrzeuges der Klasse M1 ist verpflichtet, für jedes von ihm in den Handel gebrachte Kraftfahrzeug Angaben über dessen Kraftstoffverbrauch jeweils für städtische Bedingungen, außerstädtische Bedingungen und den Kraftstoffverbrauch insgesamt (Liter je 100 km, gerundet auf eine Dezimalstelle) gemessen nach der Richtlinie 80/1268/EWG in der Fassung 93/116/EWG, ABl. Nr. L 329 vom 30. Dezember 1993, zur Berechnung der Normverbrauchsabgabe zu machen. Bei ausländischen Erzeugern trifft die Verpflichtung den gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigten. Die Angaben sind im Genehmigungsdokument, in einem Beiblatt zu diesem oder im Datenblatt des Typenscheines ersichtlich zu machen.
  6. Absatz 4Sattelzugfahrzeuge und Sattelanhänger dürfen nur gesondert genehmigt werden. Bei der Genehmigung von Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen von Anhängern bestimmt sind, ist vorzuschreiben, wie mit ihnen gezogene Anhänger beschaffen sein müssen; bei der Genehmigung von Anhängern ist vorzuschreiben, wie Zugfahrzeuge, mit denen sie gezogen werden, beschaffen sein müssen. Dieser Absatz ist auch auf Typen solcher Fahrzeuge anzuwenden.
  7. Absatz 5Einachszugmaschinen (Paragraph 2, Ziffer 23,) oder Typen solcher Fahrzeuge sind nur gemäß Absatz eins, zu genehmigen, wenn sie dazu bestimmt sind, mit einem anderen Fahrzeug oder einem Gerät so verbunden zu werden, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden. Bei der Genehmigung ist auch auszusprechen, mit welchen Arten von Fahrzeugen sie verbunden werden dürfen und welche Voraussetzungen hiebei zu erfüllen sind. Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich auf Rädern laufen, dürfen nur unter der Bedingung genehmigt werden, daß sie nur auf bestimmten Arten von Straßen verwendet werden.
  8. Absatz 6Bei der Genehmigung ist auf Antrag auch auszusprechen, unter welchen Voraussetzungen Geräte, zusätzliche Aufbauten, Sitze und Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern oder Typen von ihnen mit dem Fahrzeug auch so verbunden werden dürfen, daß sie die Fahreigenschaften des Fahrzeuges verändern, und unter welchen Bedingungen und Auflagen im Sinne des Absatz 3, Litera d,, insbesondere hinsichtlich der bei der Belastung der einzelnen Achsen des Fahrzeuges nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit einzuhaltenden höchsten und zu gewährleistenden mindesten Achslasten, ein solches Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden darf.
  9. Absatz 7Typen von Kraftfahrzeugen oder Anhänger oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge und einzelne Kraftfahrzeuge oder Anhänger oder Fahrgestelle socher Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, sind auf Antrag zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten. Die Genehmigung darf nur unter der Bedingung erteilt werden, daß Fahrzeuge dieser Type, bei Einzelgenehmigungen das einzelne Fahrzeug, nur gemäß Paragraph 38, vorübergehend zugelassen werden.
  10. Absatz 8Wenn eine nach früheren Vorschriften genehmigte Type oder ein genehmigtes einzelnes Fahrzeug oder Fahrgestell nicht oder nicht mehr den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht und die Verkehrssicherheit dadurch gefährdet wird, hat die Behörde, die den Genehmigungsbescheid in letzter Instanz erlassen hat, festzustellen, daß der Genehmigungsbescheid oder die ihm gemäß ausgestellten Typenscheine nicht mehr als Nachweis gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, gelten, und das Genehmigungszeichen zu widerrufen. Der Widerruf eines Genehmigungszeichens ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.
  11. Absatz 9Absatz 8, gilt sinngemäß, wenn Fahrzeuge oder Fahrgestelle als einer genehmigten Type zugehörig feilgeboten werden und dieser Type nicht entsprechen.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. I Nr. 103/1997

Schlagworte

Verkehrssicherheit

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40055221

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P28/NOR40055221

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