(3a)Absatz 3 aDas höchste zulässige Gesamtgewicht und die höchste zulässige Sattellast sowie höchsten zulässigen Achslasten sind der Bauart des Fahrzeuges entsprechend festzusetzen, höchstens jedoch mit den im § 4 Abs. 7 bis 8 angeführten Werten. Auf Antrag ist das höchste zulässige Gesamtgewicht mit nicht weniger als 80 vH des Höchstgewichtes, bei Schulfahrzeugen mit nicht weniger als 60 vH und bei Fahrzeugen für das Schaustellergewerbe mit nicht weniger als 30 vH des Höchstgewichtes, höchstens jedoch mit dem sich aus § 4 Abs. 7 ergebenden Wert, festzusetzen. Bei Starrdeichselanhängern ist das höchste zulässige Gesamtgewicht als Summe der höchsten zulässigen Stützlast und der höchsten zulässigen Achslast(en) festzusetzen. Wenn das Höchstgewicht 3 500 kg nicht überschreitet, so kann das höchste zulässige Gesamtgewicht bei Anhängern auch mit nicht weniger als 60 vH des Höchstgewichtes festgesetzt werden. Bei Anhängern der Klassen O1 und O2 kann für das höchste zulässige Gesamtgewicht auch eine bestimmte Bandbreite angegeben werden. Innerhalb dieser Bandbreite wird das jeweils aktuelle höchste zulässige Gesamtgewicht von der Behörde oder der Zulassungsstelle auf Antrag festgesetzt und in den Zulassungsschein/Zulassungsbescheinigung eingetragen.Das höchste zulässige Gesamtgewicht und die höchste zulässige Sattellast sowie höchsten zulässigen Achslasten sind der Bauart des Fahrzeuges entsprechend festzusetzen, höchstens jedoch mit den im Paragraph 4, Absatz 7 bis 8 angeführten Werten. Auf Antrag ist das höchste zulässige Gesamtgewicht mit nicht weniger als 80 vH des Höchstgewichtes, bei Schulfahrzeugen mit nicht weniger als 60 vH und bei Fahrzeugen für das Schaustellergewerbe mit nicht weniger als 30 vH des Höchstgewichtes, höchstens jedoch mit dem sich aus Paragraph 4, Absatz 7, ergebenden Wert, festzusetzen. Bei Starrdeichselanhängern ist das höchste zulässige Gesamtgewicht als Summe der höchsten zulässigen Stützlast und der höchsten zulässigen Achslast(en) festzusetzen. Wenn das Höchstgewicht 3 500 kg nicht überschreitet, so kann das höchste zulässige Gesamtgewicht bei Anhängern auch mit nicht weniger als 60 vH des Höchstgewichtes festgesetzt werden. Bei Anhängern der Klassen O1 und O2 kann für das höchste zulässige Gesamtgewicht auch eine bestimmte Bandbreite angegeben werden. Innerhalb dieser Bandbreite wird das jeweils aktuelle höchste zulässige Gesamtgewicht von der Behörde oder der Zulassungsstelle auf Antrag festgesetzt und in den Zulassungsschein/Zulassungsbescheinigung eingetragen.
(Anm. : Abs. 3b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2009)Anmerkung : Absatz 3 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2009,)