Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 133

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 133

Inkrafttretensdatum

24.08.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 133, Bisher erworbene Rechte und Führerscheinaustausch

  1. Absatz eins,Berechtigungen, die auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung gewesenen Bestimmungen erteilt worden sind, und die hierüber ausgestellten Bescheinigungen sowie Ermächtigungen bleiben, sofern nichts anderes bestimmt ist, unberührt; wurde jedoch ein Führerschein gemäß Absatz 2, ausgetauscht, so gilt die mit dem neuen Führerschein bezeichnete Lenkerberechtigung als erteilt. Lenkerberechtigungen, die gemäß Paragraph 61, Absatz eins, oder Paragraph 110, Absatz 3, des Kraftfahrgesetzes 1955 für die Gruppen C, F oder G erteilt oder ausgetauscht wurden, gelten jeweils für die im Paragraph 65, Absatz eins, angeführten Gruppen C, F oder G. Die Mitglieder der in den Paragraphen 103 bis 106 des Kraftfahrgesetzes 1955 angeführten Kommissionen gelten als entsprechende Sachverständige gemäß Paragraphen 124 bis 127,
  2. Absatz 2,Dem Besitzer eines gültigen, auf Grund des Paragraph 65, Absatz 2, der Kraftfahrverordnung 1947 ausgestellten Führerscheines hat die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen ordentlichen Wohnsitz hat, auf Antrag auszutauschen:

einen

Führerschein für die Gruppe a gegen einen Führerschein jeweils mit dem entsprechenden Vermerk „berechtigt, Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm zu lenken“ oder „berechtigt, Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 250 zu lenken“,

einen

Führerschein für die Gruppe b gegen einen Führerschein für die Gruppe A,

einen

Führerschein für die Gruppe c 1 gegen einen Führerschein für die Gruppe B,

einen

Führerschein für die Gruppen c 2, d oder d 1 gegen einen Führerschein für die Gruppe C,

einen

Führerschein für die Gruppe d 2 gegen einen Führerschein für die Gruppe D,

einen

Führerschein für die Gruppe e gegen einen Führerschein für die Gruppen A, B, C, D oder F, eingeschränkt auf ein bestimmtes Fahrzeug (Paragraph 65, Absatz 3,),

einen

Führerschein für die Gruppen f 1 oder f 2 gegen einen Führerschein für die Gruppe F.

  1. Absatz 3,Macht der Antragsteller glaubhaft, daß er mit Kraftwagen andere als leichte Anhänger gezogen hat, so hat die Behörde auszutauschen

einen

Führerschein für die Gruppe c 1 gegen einen Führerschein für die Gruppen B und E,

einen

Führerschein für die Gruppen c 2, d oder d 1 gegen einen Führerschein für die Gruppen C und E,

einen

Führerschein für die Gruppe d 2 gegen eine Führerschein für die Gruppen D und E.

Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 168,, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1971,)

  1. Absatz 5,Beim Austausch (Absatz 2 und 3) sind der Tag und die Geschäftszahl der Ausstellung des alten Führerscheines, sein Berechtigungsumfang und die Behörde, die ihn ausgestellt hat, in den neuen Führerschein einzutragen. Diese Angaben sind auf Antrag auch hinsichtlich weiterer vorher ausgestellter Führerscheine einzutragen.
  2. Absatz 6,Zulassungsbesitzer von Fahrzeugen, bei denen dem Kennzeichen gemäß Paragraph 48, Absatz 4, der sachliche Bereich, für den das Fahrzeug zur Verwendung bestimmt ist, zu entnehmen sein muß, müssen bis 31. Dezember 1968 bei der Behörde, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, um Zuweisung eines neuen Kennzeichens ansuchen.
  3. Absatz 7,Für Besitzer einer Heereslenkerberechtigung gemäß Paragraph 6, des Heereskraftfahrgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 52, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus dem Bundesheeer oder der Heeresverwaltung ausgeschieden sind, beginnt die im Paragraph 64, Absatz 7, angeführte Frist zur Antragstellung mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen.
  4. Absatz 8,Für die Erweiterung des im Absatz 2, angeführten Vermerkes über das Lenken von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm oder von nicht mehr als 250 cm auf eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A gilt Paragraph 67, Absatz 6, sinngemäß.
  5. Absatz 9,Vor dem 1. Oktober 1994 erteilte Berechtigungen zur Herstellung von Kennzeichentafeln sowie von Begutachtungsplaketten gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 615/1977

Schlagworte

BGBl. Nr. 52/1958

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2017

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12155588

Alte Dokumentnummer

N9199440862J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P133/NOR12155588

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