Kraftfahrgesetz 1967
Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 654 aus 1994,
Paragraph 133
24.08.1994
31.12.1994
einen | Führerschein für die Gruppe a gegen einen Führerschein jeweils mit dem entsprechenden Vermerk „berechtigt, Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm zu lenken“ oder „berechtigt, Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 250 zu lenken“, |
einen | Führerschein für die Gruppe b gegen einen Führerschein für die Gruppe A, |
einen | Führerschein für die Gruppe c 1 gegen einen Führerschein für die Gruppe B, |
einen | Führerschein für die Gruppen c 2, d oder d 1 gegen einen Führerschein für die Gruppe C, |
einen | Führerschein für die Gruppe d 2 gegen einen Führerschein für die Gruppe D, |
einen | Führerschein für die Gruppe e gegen einen Führerschein für die Gruppen A, B, C, D oder F, eingeschränkt auf ein bestimmtes Fahrzeug (Paragraph 65, Absatz 3,), |
einen | Führerschein für die Gruppen f 1 oder f 2 gegen einen Führerschein für die Gruppe F. |
einen | Führerschein für die Gruppe c 1 gegen einen Führerschein für die Gruppen B und E, |
einen | Führerschein für die Gruppen c 2, d oder d 1 gegen einen Führerschein für die Gruppen C und E, |
einen | Führerschein für die Gruppe d 2 gegen eine Führerschein für die Gruppen D und E. |
Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 168,, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1971,)