Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kraftfahrgesetz 1967 § 119

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 119

Inkrafttretensdatum

01.01.1968

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 119,

Lenkerausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und in berufsbildenden höheren und

mittleren Schulen

  1. Absatz eins,Land- und forstwirtschaftliche Lehr- oder Versuchsanstalten sind befugt, ihre Schüler im Lenken von Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auszubilden, wenn diese Ausbildung erforderlich ist, um das durch den Lehrplan vorgeschriebene Lehrziel zu erreichen.
  2. Absatz 2,Das Abhalten von Fahrkursen außerhalb des Sitzes der Anstalt ist nur in einer anderen land- und forstwirtschaftlichen Lehr- oder Versuchsanstalt und nur für die Schüler dieser Anstalt zulässig. Hiefür ist die Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Fahrkurs abgehalten werden soll; diese Bewilligung gilt jeweils nur für einen Fahrkurs.
  3. Absatz 3,Höhere technische Lehranstalten maschinen- oder elekrtrotechnischer Richtung, höhere Lehranstalten für Landtechnik im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Litera e, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, und Fachschulen maschinen- oder elektrotechnischer Richtung sind befugt, ihre Schüler im Lenken von Kraftfahrzeugen auszubilden, wenn diese Ausbildung erforderlich ist, um das durch den Lehrplan vorgeschriebene Lehrziel zu erreichen; dies gilt jedoch bei einer höheren Lehranstalt nur für die Schüler des vierten und fünften Jahrganges und bei einer Fachschule nur für die Schüler der dritten und vierten Klasse.
  4. Absatz 4,Die in den Absatz eins und 3 angeführten Anstalten haben für die Ausbildung von Fahrschülern einen Leiter, bei dem die Voraussetzungen des Paragraph 109, Absatz eins, Litera a, b und d bis g gegeben sind, und die erforderlichen Ausbildner zu bestellen.
  5. Absatz 5,Für die in den Absatz eins, 3 und 4 angeführten Anstalten, Leiter und Ausbildner gelten die Bestimmungen der Paragraphen 112 bis 114 und der Paragraphen 116 und 117 sinngemäß.

Schlagworte

maschinentechnisch

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12147262

Alte Dokumentnummer

N9196710133Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P119/NOR12147262

Navigation im Suchergebnis