(3)Absatz 3,Höhere technische Lehranstalten maschinen- oder elekrtrotechnischer Richtung, höhere Lehranstalten für Landtechnik im Sinne des § 11 Abs. 1 lit. e des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, und Fachschulen maschinen- oder elektrotechnischer Richtung sind befugt, ihre Schüler im Lenken von Kraftfahrzeugen auszubilden, wenn diese Ausbildung erforderlich ist, um das durch den Lehrplan vorgeschriebene Lehrziel zu erreichen; dies gilt jedoch bei einer höheren Lehranstalt nur für die Schüler des vierten und fünften Jahrganges und bei einer Fachschule nur für die Schüler der dritten und vierten Klasse.Höhere technische Lehranstalten maschinen- oder elekrtrotechnischer Richtung, höhere Lehranstalten für Landtechnik im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Litera e, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, und Fachschulen maschinen- oder elektrotechnischer Richtung sind befugt, ihre Schüler im Lenken von Kraftfahrzeugen auszubilden, wenn diese Ausbildung erforderlich ist, um das durch den Lehrplan vorgeschriebene Lehrziel zu erreichen; dies gilt jedoch bei einer höheren Lehranstalt nur für die Schüler des vierten und fünften Jahrganges und bei einer Fachschule nur für die Schüler der dritten und vierten Klasse.