Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 117

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 117

Inkrafttretensdatum

24.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Fahrlehrausweis

Paragraph 117,
  1. Absatz eins,Fahrlehrausweise werden im Scheckkartenformat von einem vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur bestimmten Dienstleister im Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt.
  2. Absatz 2,Wird die Lehrbefähigungsprüfung bestanden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Auftrag zur Herstellung des Fahrlehrausweises zu erteilen und den entsprechenden Datensatz an den Dienstleister elektronisch zu übermitteln. Dem Ausweis muss zu entnehmen sein, für welche Klassen von Fahrzeugen Unterricht erteilt werden darf.
  3. Absatz 3,Die Lehrpersonen haben ihren Fahrlehrausweis, gegebenenfalls die Bestätigung gemäß Paragraph 116, Absatz 2, Ziffer 4, oder die Bestätigung über die bestandene Lehrbefähigungsprüfung gemäß Paragraph 118, Absatz 6,, beim Erteilen des praktischen Unterrichtes auf Schulfahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Wenn jemand die Berechtigung zum Erteilen von praktischem Unterricht verliert, so hat diese Person ihren Fahrlehrausweis unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.
  4. Absatz 4,Die nähere Ausgestaltung des Fahrlehrausweises, insbesondere Form und Inhalte, sowie der dafür zu entrichtende Kostenersatz sind durch Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur festzulegen.

Im RIS seit

23.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40277056

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P117/NOR40277056

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