Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 117

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 117

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

25.02.2013

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 117, Fahrlehrer

  1. Absatz eins,Die Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, darf nur Personen erteilt werden, die die im Paragraph 109, Absatz eins, Litera b, und g angeführten Voraussetzungen erfüllen; Paragraph 2, Absatz eins bis 3 FSG gilt mit der Maßgabe, dass die Fahrlehrerberechtigung für die Klasse C oder D oder die Unterklasse C1 nicht auch die Fahrlehrerberechtigung für die Klassen B und F umfasst. Die Bestimmungen des Paragraph 109, Absatz 5, bis 9 und Paragraph 116, Absatz 2 a,, 3 und 4 sind auf Fahrlehrer sinngemäß anzuwenden. Die Fahrlehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.
  2. Absatz 2,Paragraph 116, Absatz 6 a und 7 gilt sinngemäß.

Im RIS seit

08.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40109537

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P117/NOR40109537

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