(10)Absatz 10,Wenn die durch Verordnung festgelegten Verpflichtungen betreffend die Substitution von Otto- und Dieselkraftstoffen oder des Einsatzes von fortschrittlichen erneuerbaren Kraftstoffen oder der Minderung der Treibhausgasemissionen von den dazu Verpflichteten nicht erfüllt werden, haben diese Verpflichteten Ausgleichsbeträge zu entrichten. Diese Ausgleichsbeträge sind durch Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzuschreiben. Die Grundlagen für die Berechnung der Höhe dieser Ausgleichsbeträge sind durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen. Die Ausgleichsbeträge sind zweckgebunden für die Abgeltung der mit der Probeentnahme und mit der Untersuchung verbundenen Kosten gemäß Abs. 8 und 9, sowie für den Aufwand von Projekten zur Minderung von Treibhausgasemissionen im Mobilitätsbereich durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu verwenden. Die Zweckwidmung gilt auch für bereits eingehobene Ausgleichsbeträge.Wenn die durch Verordnung festgelegten Verpflichtungen betreffend die Substitution von Otto- und Dieselkraftstoffen oder des Einsatzes von fortschrittlichen erneuerbaren Kraftstoffen oder der Minderung der Treibhausgasemissionen von den dazu Verpflichteten nicht erfüllt werden, haben diese Verpflichteten Ausgleichsbeträge zu entrichten. Diese Ausgleichsbeträge sind durch Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzuschreiben. Die Grundlagen für die Berechnung der Höhe dieser Ausgleichsbeträge sind durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen. Die Ausgleichsbeträge sind zweckgebunden für die Abgeltung der mit der Probeentnahme und mit der Untersuchung verbundenen Kosten gemäß Absatz 8 und 9, sowie für den Aufwand von Projekten zur Minderung von Treibhausgasemissionen im Mobilitätsbereich durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu verwenden. Die Zweckwidmung gilt auch für bereits eingehobene Ausgleichsbeträge.