(3)Absatz 3,Für den Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängern oder ihrer Einrichtungen im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotene Kraftstoffe, nicht jedoch für solche, die aus dem Bundesgebiet verbracht werden, dürfen Bestandteile, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinträchtigen oder die durch die bei der Verbrennung des Kraftstoffes entstehenden Abgase
die Luft verunreinigen können, wie zB Bleiverbindungen, Benzol oder Schwefel, oder
die übermäßige Bildung von Treibhausgasen fördern, wie zB durch übermäßigen CO2-Ausstoß,
nicht oder nur in solcher Menge enthalten, dass eine schädliche Luftverunreinigung sowie die übermäßige Bildung von Treibhausgasen ausgeschlossen ist; dies gilt sinngemäß auch für Kraftstoffe, die – außer in Kraftstoffbehältern des Fahrzeuges (Abs. 1) – in das Bundesgebiet eingebracht werden.nicht oder nur in solcher Menge enthalten, dass eine schädliche Luftverunreinigung sowie die übermäßige Bildung von Treibhausgasen ausgeschlossen ist; dies gilt sinngemäß auch für Kraftstoffe, die – außer in Kraftstoffbehältern des Fahrzeuges (Absatz eins,) – in das Bundesgebiet eingebracht werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. I Z 36 BG, BGBl. Nr. 615/1977)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 36, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,)