(2)Absatz 2,Bewerber um eine Lenkberechtigung und Besitzer einer Lenkberechtigung dürfen im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule nur durch deren Besitzer, sofern er die Voraussetzungen des § 109 erfüllt, durch einen Leiter (§ 113 Abs. 1a bis 4), durch Fahrschullehrer (§ 116) und durch Fahrlehrer (§ 116) sowie – im Rahmen von deren Ausbildung – durch Fahrlehrassistenten ausgebildet oder weitergebildet werden. Die Bewerber müssen das für die angestrebte Lenkberechtigung erforderliche Mindestalter erreicht haben oder in spätestens sechs Monaten erreichen. Wurde einem Fahrschulbesitzer, einem Leiter oder einem Fahrschullehrer die Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen, so dürfen sie, solange die Lenkberechtigung entzogen ist, nicht praktischen Fahrunterricht erteilen.Bewerber um eine Lenkberechtigung und Besitzer einer Lenkberechtigung dürfen im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule nur durch deren Besitzer, sofern er die Voraussetzungen des Paragraph 109, erfüllt, durch einen Leiter (Paragraph 113, Absatz eins a bis 4), durch Fahrschullehrer (Paragraph 116,) und durch Fahrlehrer (Paragraph 116,) sowie – im Rahmen von deren Ausbildung – durch Fahrlehrassistenten ausgebildet oder weitergebildet werden. Die Bewerber müssen das für die angestrebte Lenkberechtigung erforderliche Mindestalter erreicht haben oder in spätestens sechs Monaten erreichen. Wurde einem Fahrschulbesitzer, einem Leiter oder einem Fahrschullehrer die Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen, so dürfen sie, solange die Lenkberechtigung entzogen ist, nicht praktischen Fahrunterricht erteilen.