(2)Absatz 2,Bewerber um eine Lenkerberechtigung und Besitzer einer Lenkerberechtigung dürfen im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule nur durch deren Besitzer, sofern er die Voraussetzungen des § 109 erfüllt, durch einen Leiter (§ 113 Abs. 2 bis 4), durch Fahrschullehrer (§ 116) und durch Fahrlehrer (§ 117) ausgebildet oder weitergebildet werden. Die Bewerber müssen das für die angestrebte Lenkerberechtigung erforderliche Mindestalter erreicht haben oder in spätestens drei Monaten erreichen. Wurde einem Fahrschulbesitzer, einem Leiter oder einem Fahrschullehrer die Lenkerberechtigung wegen des Mangels der körperlichen Eignung entzogen, so dürfen sie, solange die Lenkerberechtigung entzogen ist, nicht praktischen Fahrunterricht erteilen.Bewerber um eine Lenkerberechtigung und Besitzer einer Lenkerberechtigung dürfen im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule nur durch deren Besitzer, sofern er die Voraussetzungen des Paragraph 109, erfüllt, durch einen Leiter (Paragraph 113, Absatz 2 bis 4), durch Fahrschullehrer (Paragraph 116,) und durch Fahrlehrer (Paragraph 117,) ausgebildet oder weitergebildet werden. Die Bewerber müssen das für die angestrebte Lenkerberechtigung erforderliche Mindestalter erreicht haben oder in spätestens drei Monaten erreichen. Wurde einem Fahrschulbesitzer, einem Leiter oder einem Fahrschullehrer die Lenkerberechtigung wegen des Mangels der körperlichen Eignung entzogen, so dürfen sie, solange die Lenkerberechtigung entzogen ist, nicht praktischen Fahrunterricht erteilen.