Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 108

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108

Inkrafttretensdatum

16.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

römisch elf. ABSCHNITT

Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern

Paragraph 108, Ausbildung in Fahrschulen

  1. Absatz eins,Das Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung und das entgeltliche Weiterbilden von Besitzern einer Lenkerberechtigung durch Vertiefung bereits erworbener Kenntnisse ist unbeschadet der Paragraphen 119 bis 122 a nur im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule zulässig.
  2. Absatz 2,Bewerber um eine Lenkerberechtigung und Besitzer einer Lenkerberechtigung dürfen im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule nur durch deren Besitzer, sofern er die Voraussetzungen des Paragraph 109, erfüllt, durch einen Leiter (Paragraph 113, Absatz 2 bis 4), durch Fahrschullehrer (Paragraph 116,) und durch Fahrlehrer (Paragraph 117,) ausgebildet oder weitergebildet werden. Die Bewerber müssen das für die angestrebte Lenkerberechtigung erforderliche Mindestalter erreicht haben oder in spätestens drei Monaten erreichen. Wurde einem Fahrschulbesitzer, einem Leiter oder einem Fahrschullehrer die Lenkerberechtigung wegen des Mangels der körperlichen Eignung entzogen, so dürfen sie, solange die Lenkerberechtigung entzogen ist, nicht praktischen Fahrunterricht erteilen.
  3. Absatz 3,Die Errichtung einer Fahrschule und die Verlegung ihres Standortes bedürfen der Bewilligung des Landeshauptmannes; die Verlegung des Standortes ist nur innerhalb desselben Bundeslandes zulässig. Der Betrieb der Fahrschule darf erst aufgenommen werden, wenn der Landeshauptmann die Genehmigung hiezu erteilt hat (Paragraph 112, Absatz eins,). In der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule ist anzuführen, für welche Gruppen von Kraftfahrzeugen Lenker ausgebildet werden dürfen; Paragraph 65, Absatz eins, gilt sinngemäß. Die Fahrschulbewilligung und die Betriebsgenehmigung (Paragraph 112, Absatz eins,) gelten nach dem Tod ihres Besitzers auch für einen hinterbliebenen Ehegatten und für Nachkommen ersten Grades bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres. Der Ehegatte oder der Nachkomme hat den Tod des Fahrschulbesitzers unverzüglich dem Landeshauptmann bekanntzugeben.

Paragraph 41, Absatz eins bis 3, Absatz 4, erster Satz GewO 1973 und Paragraphen 42 bis 45 GewO 1973 gelten sinngemäß.

  1. Absatz 4,Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über das im Absatz eins, angeführte Ausbilden von Lenkern in Fahrschulen festgesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12147250

Alte Dokumentnummer

N9196710121Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P108/NOR12147250

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