DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE VEREINTEN NATIONEN
In der Erwägung, daß die Generalversammlung der Vereinten Nationen durch die Resolutionen 2089 (XX) und 2152 (XXI) vom 20. Dezember 1965 und 17. November 1966 als Hilfsorgan der Generalversammlung der Vereinten Nationen die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung errichtet, und in Beantwortung einer Einladung der Republik Österreich durch die Resolution 2212 (XXI) vom 17. Dezember 1966 beschlossen hat, den Amtssitz dieser Organisation in Wien zu errichten;In der Erwägung, daß die Generalversammlung der Vereinten Nationen durch die Resolutionen 2089 (römisch zwanzig) und 2152 (römisch 21 ) vom 20. Dezember 1965 und 17. November 1966 als Hilfsorgan der Generalversammlung der Vereinten Nationen die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung errichtet, und in Beantwortung einer Einladung der Republik Österreich durch die Resolution 2212 (römisch 21 ) vom 17. Dezember 1966 beschlossen hat, den Amtssitz dieser Organisation in Wien zu errichten;
In der Erwägung, daß das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Februar 1946 genehmigte Übereinkommen über Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, dem Österreich beigetreten ist, ipso facto auf die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung anwendbar ist;
In der Erwägung, daß es wünschenswert ist, ein das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen ergänzendes Abkommen zu schließen, um jene Fragen zu regeln, die in diesem Übereinkommen nicht berücksichtigt worden sind und sich aus der Errichtung des Amtssitzes der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung in Wien ergeben;
sind wie folgt übereingekommen: