Kurztitel

Amtssitz - UNIDO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,

Inkrafttretensdatum

07.07.1967

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen

über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für

Industrielle Entwicklung

StF: BGBl. Nr. 245/1967

Änderung

BGBl. Nr. 418/1986

BGBl. Nr. 419/1986

BGBl. III Nr. 99/1998 (NR: GP XX RV 668 AB 792 S. 83.

BR: AB 5530 S. 629.)

BGBl. III Nr. 100/1998 (NR: GP XX RV 669 AB 793 S. 83.

BR: AB 5531 S. 629.)

Sonstige Textteile

Nachdem das am 13. April 1967 in New York unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung samt Notenwechsel, welches also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen samt Notenwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom

Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom

Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 22. Juni 1967

Ratifikationstext

Das Abkommen ist nach Durchführung des gemäß Artikel römisch fünfzehn Abschnitt 47 vorgesehenen Notenaustausches am 7. Juli 1967 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE VEREINTEN NATIONEN

In der Erwägung, daß die Generalversammlung der Vereinten Nationen durch die Resolutionen 2089 (römisch zwanzig) und 2152 (römisch 21 ) vom 20. Dezember 1965 und 17. November 1966 als Hilfsorgan der Generalversammlung der Vereinten Nationen die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung errichtet, und in Beantwortung einer Einladung der Republik Österreich durch die Resolution 2212 (römisch 21 ) vom 17. Dezember 1966 beschlossen hat, den Amtssitz dieser Organisation in Wien zu errichten;

In der Erwägung, daß das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Februar 1946 genehmigte Übereinkommen über Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, dem Österreich beigetreten ist, ipso facto auf die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung anwendbar ist;

In der Erwägung, daß es wünschenswert ist, ein das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen ergänzendes Abkommen zu schließen, um jene Fragen zu regeln, die in diesem Übereinkommen nicht berücksichtigt worden sind und sich aus der Errichtung des Amtssitzes der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung in Wien ergeben;

sind wie folgt übereingekommen: