(1)Absatz eins,Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand der Verzeichnisse (§ 6) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet, dieDer Dienststellenwahlausschuß hat an Hand der Verzeichnisse (Paragraph 6,) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet, die
am Tage der Wahlausschreibung noch nicht einen Monat Bundesbedienstete des Dienststandes sind;
gemäß § 15 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.gemäß Paragraph 15, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.