Absatz eins,Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand der Verzeichnisse (Paragraph 6,) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet, die
- Litera aam Tage der Wahlausschreibung noch nicht einen Monat Bundesbedienstete des Dienststandes sind;
- Litera bgemäß Paragraph 15, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.