Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung § 16

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1967

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

12.07.1967

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PVWO

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Paragraph 16,

Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem vor der Wählergruppe abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen wollte.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008219

Dokumentnummer

NOR12095301

Alte Dokumentnummer

N61967103110

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/215/P16/NOR12095301

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