Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1967,
römisch fünf
Paragraph 16
12.07.1967
PVWO
63/07 Personalvertretung
Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem vor der Wählergruppe abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen wollte.
01.08.2019
10008219
NOR12095301
N61967103110