Bundesrecht konsolidiert

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Patentanwaltsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

10.01.2008

Außerkrafttretensdatum

22.05.2019

Index

26/03 Patentrecht

Text

ABSCHNITT römisch zwei

Patentanwaltsprüfung und Eignungsprüfung

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Patentanwaltsprüfung (Paragraph 2, Absatz eins, Litera f,) ist beim Patentamt in deutscher Sprache abzulegen. Der Prüfungskandidat ist zur Prüfung zuzulassen, wenn die im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, b, d und e vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind. Über das Ansuchen um Zulassung zur Patentanwaltsprüfung hat der Präsident des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Für das Ansuchen ist eine Gebühr von 500 € an das Patentamt zu zahlen.

Schlagworte

Anmeldegebühr

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40095998

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P8/NOR40095998

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