Absatz eins,Die Patentanwaltsprüfung (Paragraph 2, Absatz eins, Litera f,) ist beim Patentamt in deutscher Sprache abzulegen. Der Prüfungskandidat ist zur Prüfung zuzulassen, wenn die im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, b, d und e vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind. Über das Ansuchen um Zulassung zur Patentanwaltsprüfung hat der Präsident des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer zu entscheiden.