Bundesrecht konsolidiert

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Patentanwaltsgesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 214/1967

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

07.07.1967

Außerkrafttretensdatum

22.03.1983

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Dem Patentanwalt steht, soweit im Paragraph 23, nicht Ausnahmen vorgesehen sind, für seine Leistungen gegenüber der Partei ein Anspruch auf ein angemessenes Honorar zu.
  2. Absatz 2,Für Leistungen, die infolge ihrer Einfachheit oder Wiederkehr eine durchschnittliche Bewertung zulassen, kann das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie die Höhe des Honorars im Verordnungsweg durch einen Tarif festsetzen.
  3. Absatz 3,Der Tarif hat sowohl zwischen den Parteien und ihrem Patentanwalt als auch bei Feststellung der Kosten, wenn diese in einem patentamtlichen Verfahren von einer Partei zu ersetzen sind, zu gelten.
  4. Absatz 4,Das Recht der freien Vereinbarung bleibt unberührt.

Anmerkung

Ein Tarif nach Abs. 2 wurde bisher nicht festgesetzt.

Im RIS seit

22.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40255657

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P22/NOR40255657

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