Bundesrecht konsolidiert

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Patentanwaltsgesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

09.01.2008

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Dem Patentanwalt steht, soweit im Paragraph 23, nicht Ausnahmen vorgesehen sind, für seine Leistungen gegenüber der Partei ein Anspruch auf ein angemessenes Honorar zu.
  2. Absatz 2,Wenn einer Partei in einem Verfahren, in dem sie durch einen Patentanwalt vertreten war, Kosten zugesprochen werden, hat der Patentanwalt, der die Partei zuletzt vertreten hat, wegen seines Anspruches und der Ansprüche seiner Vorgänger auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in diesem Verfahren ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung der Partei. Paragraph 19 a, der Rechtsanwaltsordnung ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40022749

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P22/NOR40022749

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