(4)Absatz 4,Die Eintragung in die Liste ist vom Vorstand zu verweigern oder zu streichen, wenn sich herausstellt, dass die Erfordernisse der §§ 21a, 29a oder 29d nicht oder nicht mehr vorliegen.Die Eintragung in die Liste ist vom Vorstand zu verweigern oder zu streichen, wenn sich herausstellt, dass die Erfordernisse der Paragraphen 21 a, 29 a, oder 29d nicht oder nicht mehr vorliegen.